Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflegeversicherung der Rentner
Die Soziale Pflegeversicherung folgt analog den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit sind die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner (Krankenversicherung der Rentner) auch in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Der Beitragssatz für die in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Rentner beträgt – einheitlich in den alten und neuen Bundesländern – ab dem 3,05 % (§ 55 Absatz 1 SGB XI). Seit Januar 2005 müssen kinderlose Rentner ebenfalls den Beitragszuschlag für Kinder in Höhe von 0,25 % entrichten (§ 55 Absatz 3 SGB XI; Kinder-Berücksichtigungsgesetz).
Seit April 2004 müssen Rentner die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner allein tragen. Nicht betroffen von dieser Erhöhung waren Betriebsrentner, da bereits bei Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 die Beiträge auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge in voller Höhe von den betroffenen Rentnern getragen wurde.
Die Beiträge werden bei der Zahlung der (Betriebs-)Renten analog der Krankenversicherungsbeiträge einbehalten.