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Förderung
Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes wird seit dem eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und in der privaten Eigenvorsorge über Zulagen und einen Sonderausgabenabzug staatlich gefördert. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Anleger einen Altersvorsorgevertrag abschließen und die Zulagen anhand eines Zulageantrags beantragen sowie den Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG geltend machen.
Der Sonderausgabenabzug wird berücksichtigt, wenn der Anleger spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88 EStG) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) schriftlich eingewilligt hat, dass diese der zentralen Stelle (§ 81 EStG) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulagenverfahren verwenden darf.