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Förderhöchstbetrag
Die Förderung von Altersvorsorgeverträgen erfolgt über Zulagen und einen Sonderausgabenabzug. Damit die maximale staatliche Zulage gewährt werden kann, muss in einen Altersvorsorgevertrag ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Dabei wird der Mindesteigenbeitrag auf folgende Förderhöchstbeträge gem. § 86 Absatz 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG begrenzt:
ab 2002 maximal 525 Euro,
ab 2004 maximal 1.050 Euro,
ab 2006 maximal 1.575 Euro und
ab 2008 maximal 2.100 Euro.
Der Förderhöchstbetrag ist auch der Betrag, der im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. bei der Einkommensteuererklärung maximal als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann.