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Drei-Stufen-Theorie
A. Allgemeines
Die Abänderung einer (kollektiven) Versorgungszusage (siehe kollektive Versorgungszusage) zum Nachteil der Versorgungsberechtigten unterliegt einer gerichtlichen Rechts- bzw. Billigkeitskontrolle. Nach der Rechtsprechung des BAG sind bei der Änderung kollektiver Versorgungszusagen Eingriffe in die Versorgungsanwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das BAG (siehe z. B. , Betriebsberater 1990, 2047) beurteilt die Wirksamkeit solcher Eingriffe anhand des sogenannten „Drei-Stufen-Modells“. Danach werden die Anwartschaften aufgrund einer Versorgungszusage entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit in drei Besitzstandsstufen unterteilt.
Art und Umfang der Anforderungen an einen wirksamen Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch Änderung der Versorgungszusage hängen davon ab, in welche Besitzstandsstufe eingegriffen wird und wie stark dieser Eingriff ist. Dabei liegt die Darlegungslast für das Vorliegen der rechtfertigenden Eingriffsgründe beim Arbeitgeber.
B. Erste Besitzstandsstufe
Die erste Besitzstandsstufe entspricht der im Änderungszeitpunkt bereits zeitanteilig erdienten Anwartschaft (Berechnung gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG) und genießt...