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Beleihung
Von Beleihung wird allgemein gesprochen, wenn der Versicherungsnehmer eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt.
Die Beleihung hat im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Direktversicherung Bedeutung, v. a. in folgenden Fällen:
Hat der Arbeitgeber die Versicherungsleistung einer Direktversicherung beliehen, so hat er gemäß § 1b Absatz 2 Satz 3 BetrAVG einen mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft Ausgeschiedenen bei Eintritt des Versorgungsfalles so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt wäre.
Die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung setzt u. a. voraus, dass spätestens nach drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Beleihung nicht vorhanden ist.
Eine Versorgungszusage über eine Direktversicherung ist insolvenzsicherungspflichtig, wenn die Versicherungsleistung beliehen ist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG).