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Lexikon Altersversorgung 2023 vom

Altersvorsorgevertrag

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Gem. § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) liegt ein Altersvorsorgevertrag vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die folgende Kriterien erfüllt:

  • Der Altersvorsorgevertrag muss Zahlungen in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung vorsehen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 AltZertG);

  • bei Vertragsabschluss muss der Anbieter zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungen zur Verfügung stehen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG);

  • die Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4a) AltZertG);

  • die Leistungen müssen eine lebenslange Verminderung des Nutzungsentgelts für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsehen (§ 1 Absatz 1 Nummer 4b) AltZertG);

  • bei Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung müssen bei Ausschluss, Ausscheiden des Mitglieds oder Auflösung der Genossenschaft mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5a) AltZertG) werden; ...

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