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Finanzgerichtsordnung; | Antrag auf Grenzbeschlagnahme nach dem Markenrecht (§ 33 FGO)
Der Finanzrechtsweg ist bei Maßnahmen der Bundes-FinBeh zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr im Rahmen des Markenrechts gegeben. Dem steht § 148 Abs. 3 MarkenG nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur den Rechtsweg nach erfolgter Beschlagnahme betrifft (). Anmerkung: Die Beschlagnahme und die Einziehung können nach § 148 Abs. 3 MarkenG mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.