BGH Beschluss v. - V ZA 14/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 24 U 141/07 vom LG Darmstadt, 8 O 314/05 vom

Gründe

Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre jedoch unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Beklagten nicht gewährt werden.

Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am ab. Dass der Urteilstenor später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran nichts (, NJW 2003, 2991, 2992 m.w.N.).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier am per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor (, FamRZ 2006, 1522 f.).

Fundstelle(n):
HAAAD-05518

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein