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FG Münster Urteil v. - 6 K 676/04 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 10d Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1

Einkommensteuer:

Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

Leitsatz

1) Wird ein Scheck, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, eingelöst, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen, auch wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muß.

2) Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kann eine Änderung der Gewinnermittlungsart nicht mehr vorgenommen werden.

3) Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist auch dann zulässig, wenn zwar für das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten, jedoch das Verlustverrechnungsjahr weder bestandskräftig noch festsetzungsverjährt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 266 Nr. 9
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2009 S. 219
DStZ 2009 S. 181 Nr. 6
KÖSDI 2009 S. 16477 Nr. 5
BAAAD-05413

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FG Münster, Urteil v. 12.09.2008 - 6 K 676/04 E

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