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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 1548/06 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 2EStG § 63 Abs. 1 Satz 3AO § 9 DA-FamEStG Tz. 62.4.3 Abs. 2

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der Kindergeldberechtigung

Leitsatz

  1. Als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 9 AO gilt auch ein zeitlich zusammen hängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten während des Asylverfahrens und für die Zeiten der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

  2. Ein türkischer Staatsangehöriger ist unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus gem. Art. 2 Abs. 1 des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom über Soziale Sicherheit (BGBl. II 1956, 507) hinsichtlich der Rechtsfolgen des gewöhnlichen Aufenthalts einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen.

  3. Der Begriff des „Wohnens” im Sinne des Abkommens entspricht dem des „gewöhnlichen Aufenthalts”.

  4. Das Bestehen einer Ausreiseverpflichtung ist angesichts der Dauer asyl- bzw. ausländerrechtlicher Verfahren für die Prognose eines nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht entscheidend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2009 S. 304
OAAAD-05400

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2008 - 18 K 1548/06 Kg

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