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LAG Hamm Urteil v. - 9 Sa 1123/04

Gesetze: BGB § 613 a; BGB § 736; HGB § 160

Leitsatz

Es ist nicht geboten, die Grundsätze des § 613 a BGB im Wege der Auslegung auf die Nachhaftungsregelung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB in der Weise anzuwenden, dass unter "begründeten" Forderungen im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB "entstandene" Forderungen im Sinne des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu verstehen sind und damit eine Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters praktisch entfällt (a.A.: bis 170/00 - n.v.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-05350

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Urteil v. 01.06.2005 - 9 Sa 1123/04

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