Ein für die Annahme einer Betriebsreinheit notwendiger gemeinsamer Leitungsapparats zweier Unternehmen, welcher sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, ist durch die Existenz zweier Betriebsräte in beiden Unternehmen nicht zwangsläufig ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Leitungsapparates ist in diesem Fall, dass das in der Existenz unterschiedlicher Betriebsräte liegende starke Indiz für getrennte Leitungsfunktionen durch konkrete Indizien für eine gemeinsame Leitung überlagert wird. Solche Indizien können eine weitgehende Identität der Führungskräfte und eine gemeinsame Personalverwaltung sein.
Die Fiktion des § 3 V BetrVG n. F. beschränkt sich auf den Bereich des Betriebsverfassungsrechts und ist für den Betriebsbegriff i. S. des Kündigungsrechts ohne Bedeutung.
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, zur Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 I BetrVG pauschal auf Informationen Bezug zu nehmen, die der Betriebsrat zuvor zu einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG erhalten hat, lässt die Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsrechtsstreit unberührt. Nur wenn der Arbeitgeber die Informationen des Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG im Kündigungsrechtsstreit im Einzelnen vorgetragen hat, kann er sich bei der Darstellung der Unterrichtung i. S. v. § 102 BetrVG auch hier auf eine pauschale Bezugnahme beschränken, solange der Arbeitnehmer nicht konkret vorgetragen hat, welche Informationen dem Betriebsrat vorenthalten worden sind.
Die Entscheidung des konzernabhängigen Unternehmens, wie eine Einsparverpflichtung im Unternehmen u. a. auch durch Personalabbau umgesetzt werden soll, ist eine Unternehmerentscheidung i. S. v. § 1 II KSchG und von den Gerichten für Arbeitssachen deshalb nur beschränkt überprüfbar.
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