Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; Orientierungssatz: Auslegung einer dynamischen Verweisung auf BAT bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber
Leitsatz
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, die auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatztarifverträge Bezug nimmt, ist nach Abschluss von TVöD und TV-L im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu interpretieren, dass der für den Arbeitgeber sachnähere Tarifvertrag gelten soll.
Bei einem Arbeitgeber, der schwerpunktmäßig in Hamburg tätig ist und über keine Bezugspunkte zum Bund oder zu den Kommunen verfügt, ist die dynamische Bezugnahme auf den BAT im Sinne einer Bezugnahme auf den TV-L auszulegen.
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