1. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs. 2 ZPO, daß die Erklärung dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich, daß sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, also aktuell sein muß. Um dies zu gewährleisten, muß sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks erneut bedienen.
2. Von der Vorlage der Erklärung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller auf eine bereits im vorausgegangenen Verfahren abgegebene Erklärung oder auf die in einem Vorprozeß eingereichten Belege Bezug nimmt und glaubhaft dartut, daß in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben keine Veränderung eingetreten ist.
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