Leitsatz
1. Die vorausgegangene Anmeldung nach §§ 174, 28 InsO ist notwendige Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 InsO, denn sie ist nur unter der Voraussetzung statthaft, dass die Klageforderung im Verfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 KO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bis zur evtl. Abgabe übereinstimmender Erledigterklärungen.
2. Der Ausdruck "Besserungsschein" stammt aus der Insolvenzpraxis und hat dort seinen festen Sinn: Er bedeutet, dass die Gläubiger, die im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Schuldners auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, Nachzahlungen erhalten, wenn und soweit sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners bessern (Eintritt des Besserungsfalles).
3. Je nach seiner Ausgestaltung handelt es sich bei dem Besserungsschein entweder
- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung,
- um einen unbedingten Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung,
- um ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis, oder
- um eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit.
4. Ist von den Parteien der Besserungsvereinbarung gewollt, dass die Forderung nur im Besserungsfall wiederauflebt, dann stellt sie keine Insolvenzforderung dar, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer infolge des Forderungsverzichts erlassen (§ 397 BGB). Gleiches gilt, wenn für den Besserungsfall das Entstehen einer Neuverpflichtung vereinbart wird, denn bis zu dem völlig unwahrscheinlichen Bedingungseintritt sind für die infolge des Forderungsverzichts erlassenen (§ 397 BGB) Forderungen der Arbeitnehmer nicht einmal Hoffnungsschimmer gegeben.
5. Haben die Tarifvertragsparteien eines Flächentarifvertrages Zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze in Ergänzungstarifverträgen mit einem Arbeitgeber Jahr für Jahr den Verzicht auf die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gegen Gewährung von Prämienzahlungen aus jährlich fortgeschriebenen Besserungsscheinen vereinbart und desweiteren für den Fall der Stellung eines Insolvenzantrages durch die Geschäftsführung festgelegt:
"Mit diesem Zeitpunkt tritt dieser Tarifvertrag rückwirkend außer Kraft, mit der Folge, dass die gesamten Verzichtserklärungen unwirksam werden und durchgängig die einschlägigen Flächentarifverträge Geltung gehabt hätten. Die sich daraus ergebenden Forderungen werden sofort fällig."
dann ist eine solcher Vereinbarung nicht als unwirksame Beschränkung von gesetzlichen Anordnungen in § 105 S. 1 und § 108 Abs. 2 InsO (vgl. dazu § 119 InsO).
6. Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers ist zur Wirksamkeit eines Verzichts auf bereits entstandene tarifliche Rechte die Billigung der Tarifvertragsparteien erforderlich (§ 4 Abs. 4 S. 1 TVG). Wenn die Tarifvertragsparteien zur Erhaltung des Betriebes und zur Sicherung der Arbeitsplätze Ansprüche auf tarifliche Leistungen zu Lasten der Arbeitnehmer völlig streichen oder - wie hier - durch Prämienzahlungen aus einem Besserungsschein ersetzen können, dann müssen sie - wenn sich abzeichnet, dass sich das angestrebte Ziel nicht erreichen lässt - die Möglichkeit der Korrektur haben, also das "Opfer" rückgängig machen können.
7. Die infolge der Insolvenzantragstellung "wieder aufgelebten" tariflichen Ansprüche aus den Jahren 2001 - 2003 sind nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften (§§ 28, 174 InsO) als Insolvenzforderungen (§§ 38, 108 Abs. 2 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.