1. Nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nämlich die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse wegen einer Sozialplanforderung im allgemeinen unzulässig. Kann ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, so fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Hat der beklagte Insolvenzverwalter den sozialplanberechtigten Arbeitnehmer gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Abschlag in Höhe jeweils der Hälfte der ihnen zustehenden Sozialplanabfindung per Banküberweisung zugeleitet, dem Kläger jedoch nur 25% der für ihn nachberechneten Sozialplanabfindung, dann ausnahmsweise einmal eine Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrages zulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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