Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Hamm Urteil v. - 4 Sa 1548/04

Gesetze: InsO § 125 Abs. 1

Leitsatz

Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-05009

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG Hamm, Urteil v. 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen