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LAG Hamm Urteil v. - 2 Sa 1844/06

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 128 Abs. 2; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 BetrVG, darlegen und beweisen. Die Vermutungswirkung tritt nicht ein, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes geschlossen worden ist, die betrieblichen Aktivitäten aber tatsächlich zumindest teilweise von einer "Auffanggesellschaft" fortgesetzt worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-04905

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Urteil v. 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06

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