1. Wird gegen eine Kündigung, die nicht nach den Bestimmungen des Kündungsschutzgesetzes überprüft werden kann, die danach allein mögliche Feststellungsklage erhoben, ist deren Streitgegenstand nicht stets und ohne Weiteres der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Interesse des Arbeitnehmers kann sich auf die Feststellung beschränken, dass das Arbeitsverhältnis über den durch die konkret erklärte Kündigung bestimmten Termin hinaus fortbestanden hat.
2. Der mit der Erhebung einer solchen Feststellungsklage beauftragte Rechtsanwalt ist aufgrund seiner Prozessvollmacht nicht zum Empfang späterer Kündungserklärungen bevollmächtigt.
3. Gerät der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmenverzug ist der Arbeiter im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung nicht verpflichtet, eine Arbeitsfähigkeit anzuzeigen, wenn er noch keine Klage gegen eine Kündigung erhoben hat. Bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG bzw. im Falle der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bis zur Grenze der Verwirkung einer Klage trägt der Arbeitgeber das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung.
4. Fordert der Arbeitgeber während eines laufenden Bestandsschutzverfahrens wegen einer außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer lediglich zur Aufnahme der Arbeit auf und verbindet diese Aufforderung mit einer weiteren außerordentlichen Kündigung, die er (auch) auf neue schwerwiegende Vorwürfe stützt, wird weder der Annahmeverzug des Arbeitgebers beendet noch liegt ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vor, wenn der Arbeitnehmer diesem Beschäftigungsangebot nicht nachkommt.
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