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LAG Hamm Urteil v. - 18 Sa 224/03

Gesetze: BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 11; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1; MTV § 2 I Ziff. 2; MTV § 3 I Abs. 2; MTV § 4 I Nr. 5.; MTV § 4 II Ziff. 3; MTV § 12 III Nr. 1; MTV § 12 III Ziff. 1; MTV § 12 III Ziff. 1 Satz 2; MTV § 12 III Ziff. 1 Satz 3; BGB § 247; BGB § 611; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarifliche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfallprinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig.

Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-04729

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LAG Hamm, Urteil v. 27.08.2003 - 18 Sa 224/03

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