Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarifliche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfallprinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig.
Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.
Tatbestand
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