In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.
Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:
Arbeitnehmer 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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