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LAG Hamm Urteil v. - 11 Sa 95/08

Gesetze: AGG § 15; AGG § 11; AGG § 22

Leitsatz

1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt dem AGG.

2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau" eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.

3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet hätte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-04188

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Urteil v. 24.04.2008 - 11 Sa 95/08

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