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BSG 27.01.2009 B 14/11b AS 9/07 R, NWB 6/2009 S. 353

Sozialrecht | Hartz-IV-Sätze für Kinder verfassungswidrig

Die Regelleistungen zur Grundsicherung für Kinder bis 14 Jahre von 211 € sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig. Der 14. Senat des BSG wird die Regelungen (§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs sind die Leistungen auf 60 % der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt. Das Gericht begründet die Verfassungswidrigkeit mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz, da das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend gilt, während Kinder von Sozialhilfeempfängern einen höheren Bedarf geltend machen können (§ 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Auch vermisst das Gericht eine gesetzliche Definition, worauf die pauschale Kürzung um 40 % beruht, zumal der Satz für alle Kinder und ...

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