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Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.03.2008
1. Änderung der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung”; hier: Aufnahme der Personengruppenschlüssel 127 sowie 205, 207 und 208 zu den entsprechenden Meldesachverhalten sowie Aufnahme der Meldesachverhalte „Gesonderte Meldungen” der Pflegekassen und für unständig Beschäftigte
Für Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind (Personengruppe 127), sind grundsätzlich auch Meldungen mit den Meldesachverhalten
„Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis” mit Abgabegrund 12 und
in Insolvenzfällen
zulässig (vergleiche hierzu die Abschnitte I.1 und I.6 der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung”.
Des Weiteren haben die Krankenkassen ggf. eine „Gesonderte Meldung” über die beitragspflichtigen Einnahmen abgelaufener Zeiträume nach § 194 Abs. 1 SGB VI für die Personengruppe der „Unständig Beschäftigten (Personengruppenschlüssel 205)” zu erstellen. Entsprechendes gilt für „Gesonderte Meldung...