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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.11.2007

1. Versicherungsrechtliche Beurteilung

  • der Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG),

  • der Hebammenausbildung bzw. Entbindungspflegerausbildung nach dem Hebammengesetz (HebG) und

  • der Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG)

Die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung besteht u. a. bei Beschäftigung zur Berufsausbildung bzw. bei Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 25 Abs. 1 SGB III, § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3a SGB VI). In der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung erfordert die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zusätzlich die Zahlung von Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI); Auszubildende ohne Arbeitsentgelt unterliegen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Eine schulische Ausbildung begründet hingegen keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als Arbeitnehmer.

Bisher wurden die Schüler zu Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen, die Schüler zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger sowie die Schüler zu Altenpflegern und Altenpflegerinnen grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung als v...

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