Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit
Gesetze: FGO § 128, FGO § 133a, FGO § 113, FGO § 108
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 1 K 1305/05 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 als unzulässig abgewiesen.
Es hat durch Beschluss vom 1 K 1305/05 die Anträge der Klägerin, den Tatbestand des Urteils vom im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen sowie das Urteil im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen, als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem als „sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit” bezeichneten Rechtsbehelf vom . Sie beantragt, den Beschluss vom aufzuheben.
Das FG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 1 K 1305/05).
II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
Entscheidungen des FG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBl I 2004, 3220) zum als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom III B 20/07, juris; vgl. auch , BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 543).
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich als „sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit” bezeichnete Rechtsbehelf kann nicht umgedeutet werden; denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 931).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 400 Nr. 3
GAAAD-03664