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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1602/03

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 8, AO § 88

Berechtigung des FA zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei fehlender (verpflichtender) Anzeige der Beteiligten, aber gleichzeitiger Verletzung der Ermittlungspflicht

Leitsatz

Das FA kann einen bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid nicht gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wegen fehlender Einbeziehung der in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb entstehenden Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ändern, wenn die Grunderwerbsteuerstelle zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftigen Bescheids durch einen Anruf der Betriebsprüferin wegen der Höhe der bereits festgesetzten GrESt Kenntnis davon hatte, dass die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht in vollem Umfang als Bemessungsgrundlage angesetzt worden war, weil der Anruf erkennbar nur bei einer solchen Auslegung sinnvoll sein konnte.

Fundstelle(n):
ZAAAD-03516

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.02.2007 - 2 K 1602/03

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