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OLG Düsseldorf 22.08.2008 I-3Wx 182/08, NWB 5/2009 S. 272

Vereinsrecht | Registernachweise über Neuwahl des Vereinsvorstands

Jede Veränderung des (Vereins-)Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden, und der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen (§ 67 Abs. 1 BGB). Dabei kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der beurkundete Beschluss auch wirksam zustande gekommen ist. Allenfalls bei begründeten Zweifeln können ggf. weitere Nachweise gefordert werden. Bestehen dagegen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der – der Anmeldung gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB beigefügten – Versammlungsniederschrift, darf deren Eintragung auch nicht mehr von der Vorlage weiterer Bescheinigungen (hier: Mitteilung der Mitgliederanzahl des Vereins und Anzahl der anwesenden Mitglieder in der Versammlung) abhängig gemacht werden.

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