Sofortige Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren nicht statthaft
Gesetze: FGO § 115 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 1, FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Daraufhin haben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger sieben als „sofortige Beschwerden” bezeichnete Eingaben eingereicht, mit denen sie geltend machen, dass das Urteil des FG „greifbar und offensichtlich rechts- und gesetzeswidrig” sei. Das FG hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen; das in der ersten Instanz beklagte Finanzamt hat sich zu ihnen nicht geäußert. Die Kläger haben das Urteil des FG außerdem mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten; diese ist nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Verfahren.
II. 1. Die von den Klägern eingereichten Eingaben, die von einem Rechtsanwalt formuliert und auf sieben verschiedenen Schriftstücken nebst beglaubigten Abschriften eingegangen sind, sind —ihrem Wortlaut entsprechend— als jeweils eigenständige sofortige Beschwerden zu würdigen. Sie können insbesondere nicht als Nichtzulassungsbeschwerden gedeutet werden, da die Kläger eine solche zusätzlich zu den „sofortigen Beschwerden” eingelegt haben. Die durch die sofortigen Beschwerden eingeleiteten Verfahren I B 116/08 bis I B 122/08 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Eine sofortige Beschwerde ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht statthaft. Als Rechtsmittel gegen ein Urteil des FG sieht das Gesetz nur die Revision (§ 115 Abs. 1 FGO) und die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) vor. Die Möglichkeit der „außerordentlichen Beschwerde” wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist mit dem Inkrafttreten des § 133a FGO (Anhörungsrüge) entfallen (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Daher müssen die hier zu beurteilenden Rechtsbehelfe verworfen werden.
Fundstelle(n):
LAAAD-03256