BAG Urteil v. - 6 AZR 682/07

Leitsatz

[1] § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach bei der Überleitung des Beschäftigten vom BAT in den TVöD bei der Bildung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde zu legen ist, wenn der Beschäftigte mit einer Person verheiratet ist, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Familienzuschlag erhält, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Gesetze: TVÜ-VKA § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Niedersachsen, 2 Sa 1768/06 E vom ArbG Braunschweig, 6 Ca 386/06 E vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung nach Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum .

Der am geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem als vollzeitbeschäftigter technischer Angestellter beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers steht in einem Beamtenverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag seit dem der TVöD Anwendung.

Der Kläger erhielt bis zum September 2005 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.598,78 Euro. Diese setzte sich wie folgt zusammen:

Grundvergütung| 2.905,36 Euro

Ortszuschlag Stufe 1| 502,36 Euro

Ortszuschlag Stufe 2 zur Hälfte| 53,45 Euro

allgemeine Zulage| 114,60 Euro

Technikerzulage| 23,01 Euro.

Ohne Technikerzulage betrug das Bruttogehalt| 3.575,77 Euro.

Nach der Überleitung in den TVöD erhielt der Kläger eine Vergütung nach 5 der Entgeltgruppe 12 Stufe 3+. Das Vergleichsentgelt betrug 3.522,32 Euro und setzte sich wie folgt zusammen:

Grundvergütung| 2.905,36 Euro

Ortszuschlag Stufe| 1 502,36 Euro

allgemeine Zulage| 114,60 Euro.

Der Kläger erhielt zusätzlich die Technikerzulage in Höhe von 23,01 Euro weiterbezahlt. Der hälftige Ortszuschlag Stufe 2 wurde bei der Bemessung des Vergleichsentgelts nicht berücksichtigt. Wäre der hälftige Ortszuschlag berücksichtigt worden, hätte sich das Vergleichsentgelt auf 3.575,77 Euro belaufen und sich für den Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4+ ergeben.

Die Ehefrau des Klägers erhält seit dem statt des halben den vollen Verheirateten-Bestandteil des Familienzuschlags. Auf Grund der neuen Berechnung des Familienzuschlags und der Nichtberücksichtigung des hälftigen Ortszuschlags Stufe 2 beim Kläger sank das Familiengesamteinkommen ab dem monatlich um 0,81 Euro brutto.

Zum hatte der Kläger gem. § 6 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anspruch auf die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe 12. Der Verdienst erhöhte sich damit auf 3.550,00 Euro. Wäre der hälftige Ortszuschlag Stufe 2 bei der Berechnung des Vergleichsentgelts berücksichtigt worden, wäre der Kläger in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 12 aufgestiegen. Er hätte dann einen Monatsverdienst in Höhe von 4.000,00 Euro bezogen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom seien verfassungswidrig. Sie verstießen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 GG. Des Weiteren liege eine mittelbare Diskriminierung übergeleiteter Männer iSv. § 3 Abs. 2 AGG sowie eine Umgehung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes vor.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 4+ mit einem Vergleichsentgelt von 3.575,77 Euro brutto zuzüglich einer Technikerzulage von 23,01 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Vorschriften des TVÜ-VKA als verfassungsgemäß verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Es geht dem Kläger erkennbar nicht um die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem eine Vergütung in Höhe von 3.575,77 Euro zu zahlen, sondern um die Feststellung, dass er zum mit diesem Vergleichsentgelt von 3.575,77 Euro in den TVöD übergeleitet worden ist. Nur dann nimmt der Kläger auch an der tariflichen Gehaltsentwicklung teil.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Beklagte hat das nach § 5 TVÜ-VKA zu berechnende Vergleichsentgelt zutreffend bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD zu bildende Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt. Da die Ehefrau des Klägers als Beamtin gem. § 40 BBesG familienzuschlagsberechtigt ist, sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-VKA erfüllt. Der Kläger war - wie erfolgt - mit dem Ortszuschlag Stufe 1 in den TVöD überzuleiten.

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Ihnen steht dabei allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt vielmehr, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. Der Gleichheitssatz wird in einer Tarifnorm nur verletzt, wenn es die Tarifvertragsparteien versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ( - BVerfGE 107, 133, 141; Senat - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, ZTR 2008, 380 mwN). Die Tarifvertragsparteien überschreiten ebenso wie der Gesetzgeber im Beamtenbesoldungsrecht die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der Höhe des ehegattenbezogenen Bestandteils des Ortszuschlags mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist ( - BVerfGE 71, 39). Es muss mit anderen Worten ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlen, es sich also um eine Regelung handeln, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (so zu § 40 BBesG - mwN).

b) Der Ortszuschlag Stufe 2 stellt keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen, sondern einen sozialen Ausgleich für den Mehraufwand dar, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergibt. Ihm kommt somit in erster Linie eine soziale, familienstandsbezogene Ausgleichsfunktion zu (Senat - 6 AZR 635/07 - ZTR 2008, 613; - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123). Für den Ortszuschlag Stufe 2 enthält der BAT in § 29 Abschn. B Abs. 5 eine seit dem Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrags zum BAT am geltende Konkurrenzregelung. Hierdurch wurde die bis dahin sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG ersetzt. § 40 BBesG sah ursprünglich für Beamte die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider im öffentlichen Dienst tätiger Ehepartner vor. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom (BGBl. I S. 3091) wurde die dem § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT entsprechende Kürzungsregelung eingeführt, die mit Wirkung zum (BGBl. I S. 869) um die dritte Alternative der "entsprechenden Leistung" ergänzt wurde. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass grundsätzlich der volle Ehegattenanteil für beide Ehepartner zusammen übrig bleibt. Da die Tarifvertragsparteien im Jahr 1982 die Neuregelung des § 40 BBesG in den BAT übernommen haben, sind die Überlegungen zum Ziel der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar (Senat - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25; zu § 40 BBesG vgl. - NVwZ 2006, 352). Die Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bezweckt, der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten (zu diesem Begriff -) den ihr auf Grund ihrer Familienverhältnisse zustehenden Ortszuschlag grundsätzlich in voller Höhe zu erhalten.

c) Daran gemessen verstößt § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Soweit der Kläger geltend macht, er werde im Verhältnis zu Kollegen, die nicht mit einer Beamtin verheiratet sind, ungleich behandelt, berücksichtigt er nicht hinreichend den familienbezogenen Charakter des Ortszuschlags Stufe 2. Wenngleich der Ortszuschlag nach § 26 BAT Teil des Arbeitsentgelts ist, wird er doch unabhängig von der Arbeitsleistung bezahlt und knüpft bezüglich der Höhe allein an die familiären Umstände an. Der Ortszuschlag Stufe 2 soll der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten einmal in grundsätzlich voller Höhe zukommen, wenn ein Ehegatte im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt sind (vgl. - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17). Diesem Ziel dient auch die Konkurrenzregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, indem dort bestimmt ist, dass beim Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten verheirateten Angestellten nur der Ortszuschlag Stufe 1 zu berücksichtigen ist, wenn sein Ehepartner nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist und deshalb gem. § 40 Abs. 4 BBesG den vollen Familienzuschlag erhält. Die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten wird in diesem Fall in Bezug auf die Zahlung des Ortszuschlags Stufe 2 im Wesentlichen genauso behandelt wie im Falle eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, dessen Ehepartner in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist; der Angestellte erhält dann den vollen Ortszuschlag Stufe 2. Marginale Vergütungsdifferenzen ergeben sich allein daraus, dass im Streitzeitraum der volle Ortszuschlag Stufe 2 mit 106,90 Euro um 1,62 Euro höher war als der hier maßgebliche beamtenrechtliche Familienzuschlag mit 105,28 Euro. Soweit die Übergangsregelung dazu führt, dass sich auf Grund des etwas geringeren beamtenrechtlichen Familienzuschlags das Familieneinkommen um monatlich 0,81 Euro verringert, ist hierin kein sachlich evident unvertretbarer Sachverhalt zu sehen, der zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG führen könnte (vgl. - BAGE 118, 123; - Rn. 10 zu einer Vergütungsdifferenz von 1,65 Euro beim Familienzuschlag).

bb) Der Hinweis des Klägers, er starte in das neue Vergütungssystem des TVöD, das nur leistungsbezogen sei, unter schlechteren Voraussetzungen, weil er mit einer Beamtin verheiratet sei, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Richtig ist zwar, dass der Kläger auf Grund der neu gebildeten Entgeltgruppen in eine höhere Entgeltstufe aufgestiegen wäre, wenn er weiterhin den halben Ortszuschlag Stufe 2 bezogen hätte. Die Tarifver- tragsparteien waren allerdings nicht verpflichtet, eine Regelung zu schaffen, die dem Kläger einen solchen Aufstieg ermöglicht hätte. In Bezug auf Leistungen mit besonderem Charakter, wie den tariflichen Ortszuschlag, sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu vereinbaren, das sämtliche auch nur mittelbar auftretende Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht. Die Tarifvertragsparteien können vielmehr unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender mittelbarer Nachteile Bestimmungen treffen, die familienbezogene Vergütungsbestandteile in genereller Weise behandeln. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bisherigen Zustand unter Berücksichtigung aller Beschäftigungskonstellationen überzuleitender Paare erhalten (Senat - 6 AZR 95/07 - ZTR 2008, 380). Die sich vorliegend für den Kläger ergebenden Nachteile beruhen auf der Stufenbildung im Entgeltgruppensystem des TVöD und nicht unmittelbar auf der unterbliebenen Berücksichtigung des hälftigen Ortszuschlags Stufe 2. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der vom Kläger angeführte Nachteil nicht entstanden wäre, wenn er etwas älter gewesen und deshalb einer höheren Lebensaltersstufe (§ 26a BAT) zuzuordnen gewesen wäre. Andererseits hätte der Kläger auch mit dem vollen Ortszuschlag Stufe 2 nicht die höhere Entgeltstufe 5 der Entgeltgruppe 12 TVöD erreicht, wenn er etwas jünger und deshalb in einer niedrigeren Lebensaltersstufe gewesen wäre.

cc) Das nach § 5 TVÜ-VKA ermittelte Vergleichsentgelt soll den Angestellten gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-VKA davor schützen, nach der Überleitung in den TVöD schlechter vergütet zu werden als zuvor. Das Vergleichsentgelt garantiert, dass auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der bisherige Besitzstand gewahrt wird (vgl. Senat - 6 AZR 498/07 - ZTR 2008, 547). Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA getroffene Übergangsregelung dient der Besitzstandswahrung entsprechend dem Status des Arbeitnehmers zum Überleitungsstichtag, dem (Senat - 6 AZR 635/07 - ZTR 2008, 613). Auch wenn es im Geltungsbereich des TVöD seit dem keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr gibt, waren die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, im Rahmen der Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom BAT in den TVöD den Ortszuschlag bei der Bemessung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen und so den Besitzstand der Arbeitnehmer zum Überleitungsstichtag zu sichern. Ob insoweit auch andere, nach Meinung des Klägers bessere Regelungen denkbar sind, ist im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unerheblich, weil die Zweckmäßigkeit einer Tarifregelung nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

dd) Die Annahme der Revision, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch darin zu sehen, dass der Kläger im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Ehefrau sich im September 2005 in Elternzeit befunden habe, ungleich behandelt werde, weil nach der im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom zum TVÜ-VKA enthaltenen Protokollerklärung Nr. 2 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA der Beschäftigte befristet für die Dauer des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seines Ehepartners zusätzlich zu seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage erhalte, ist unzutreffend. Hierbei handelt es sich um eine andere Fallkonstellation. Der Fall, dass sich der Ehepartner des Angestellten im September 2005 in Elternzeit befand, ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass der Ehepartner des Angestellten ab Oktober 2005 nach beamtenrechtlichen Grundsätzen den vollen Familienzuschlag erhält. Dass die Ehefrau des Klägers - wie in der Revisionsbegründung vorgetragen - im März 2008 ein Kind bekommen hat und nunmehr Elternzeit in Anspruch nimmt, ist für die Bestimmung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA unerheblich. Die unterschiedliche Behandlung knüpft an einen sachgerecht gewählten Zeitpunkt an, nämlich an die Verhältnisse im Monat September 2005 als dem Monat, welcher unmittelbar vor dem Inkrafttreten des TVöD sowie des TVÜ-VKA am lag. Stichtagsregelungen sind Ausdruck einer gebotenen pauschalisierenden Betrachtung und aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit möglicherweise verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl der Stichtagsregelung - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist (vgl. - EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 16).

ee) Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom zum TVÜ-VKA weiterhin eingefügte Protokollerklärung Nr. 3 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach für den Fall, dass die andere familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, das Tabellenentgelt ab dem auf Antrag neu zu berechnen ist und Basis der Neuberechnung die Stufenzuordnung ist, die sich zum ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre, ist entgegen der Auffassung der Revision gleichfalls nicht geeignet, einen Verstoß des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Auch diese Regelung knüpft allein an die Verhältnisse im Monat September 2005 an, der für die Bildung des Vergleichsentgelts maßgeblich ist. Der Neuregelung liegt in Bezug auf Eheleute zugrunde, dass die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD den Ortszuschlag Stufe 2 grundsätzlich in voller Höhe erhalten soll, sei es, dass er in das Vergleichsentgelt eingerechnet wird, als voller beamtenrechtlicher Familienzuschlag oder Ortszuschlag dem Ehegatten zufließt oder, soweit auf das Arbeitsverhältnis des Ehegatten der TVöD Anwendung findet, der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt beider Ehegatten einfließt. Das ist beim Kläger und seiner Ehefrau geschehen, denn die Ehefrau des Klägers erhält seit dem den vollen Familienzuschlag.

ff) Auch soweit der Kläger geltend macht, die Überleitung in den TVöD habe bei ihm zu einer rechtswidrigen Vergütungskürzung geführt, verkennt er, dass die Tarifvertragsparteien zulässigerweise auf die Erwerbsgemeinschaft von Eheleuten abgestellt haben und dass die Verringerung seines Verdienstes mit einer Bezügeerhöhung seiner Ehefrau einhergegangen ist, die seit dem den vollen Familienzuschlag erhält. Die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten hat damit - abgesehen von den rechtlich nicht erheblichen 0,81 Euro monatlich - keine Einkommenseinbuße erlitten.

3. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (Senat - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15). Sie sind deshalb verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, familienbezogene Vergütungsbestandteile zu vereinbaren. Es steht ihnen vielmehr frei, ob und in welchem Umfang sie neben den rein arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen durch einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil einen sozialen, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen ( - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17; ErfK/Dieterich 8. Aufl. Art. 6 GG Rn. 16; aA Wiedemann/Wiedemann TVG 7. Aufl. Einl. Rn. 270). Die Tarifvertragsparteien müssen jedoch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Wertentscheidungen des Art. 6 GG beachten. Ihr Gestaltungsspielraum ist insoweit eingeschränkt und unterliegt in diesem Rahmen der gerichtlichen Kontrolle (vgl. ua. - BVerfGE 87, 1, zu C II 2 d der Gründe für den Gesetzgeber; - BAGE 54, 210, 215). Tarifverträge dürfen nicht gleichheitswidrig wegen des Familienstandes differenzieren (vgl. ErfK/Dieterich 8. Aufl. Art. 6 GG Rn. 15).

b) § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA hat dem Kläger und seiner Ehefrau zum Überleitungsstichtag den die Ehe berücksichtigenden Entgelt- und Besoldungsbestandteil im Wesentlichen ungeschmälert erhalten, denn die Ehefrau des Klägers bezieht seit dem den vollen Familienzuschlag. Durch § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA ist damit der Besitzstand der Eheleute gewahrt worden. Eine Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Familienstandes liegt nicht vor.

4. Der Kläger wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA nicht mittelbar wegen seines Geschlechts benachteiligt. Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Benachteiligung überhaupt anhand der Vorschriften des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-VKA am noch nicht geltenden AGG überprüft werden kann, oder ob insoweit der damals noch geltende § 611a BGB bzw. Art. 141 EG Prüfungsmaßstab ist. Der Kläger meint, § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA führe dazu, dass die in den TVöD übergeleitete Gruppe der Männer, die mit verbeamteten Frauen verheiratet sind, gegenüber der in den TVöD übergeleiteten Gruppe der Frauen, die mit verbeamteten Männern verheiratet sind, benachteiligt werde, weil das Familieneinkommen der Familien der in den TVöD übergeleiteten Männer bei der Inanspruchnahme von Elternzeit durch die beamtete Ehefrau um den Familienzuschlag sinke. Da überwiegend Frauen Elternzeit beanspruchten, bewirke § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dies ist unzutreffend. Die vom Kläger dargestellten finanziellen Folgen der Elternzeit entstehen nicht, weil mehr Frauen als Männer Elternzeit in Anspruch nehmen, sie hängen vielmehr davon ab, welcher Ehegatte im Angestelltenverhältnis bzw. Beamtenverhältnis steht. Nur wenn die Frau in einem Beamtenverhältnis tätig ist, tritt der vom Kläger aufgezeigte Nachteil auf. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht festgestellt und der Kläger hat auch nicht behauptet, dass dann, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, mehr Frauen als Männer in einem Beamtenverhältnis stehen.

5. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA der gesetzliche Kündigungsschutz nicht umgangen. Der Wegfall des hälftigen Ortszuschlags Stufe 2 bei der Bemessung des Vergleichsentgelts stellt keine "Teilkündigung der Vergütung" dar. Auch insoweit verkennt der Kläger den besonderen Charakter dieser Leistung und beachtet nicht, dass seine Ehefrau seit dem den vollen Familienzuschlag erhält. Im Übrigen steht es den Tarifvertragsparteien frei, bisher gewährte tarifvertragliche Leistungen mit Wirkung für die Zukunft einzuschränken oder zu streichen.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
ZAAAD-03153

1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein