Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: MTV 2005 § 8 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Instanzenzug: LAG Bremen, 1 Sa 139/07 vom ArbG Bremen-Bremerhaven, 4 Ca 4511/06 vom ArbG Bremen-Bremerhaven, 4 Ca 4574/06 vom ArbG Bremen-Bremerhaven, 4 Ca 4534/06 vom ArbG Bremen-Bremerhaven, 4 Ca 4573/06 vom ArbG Bremen-Bremerhaven, 3 Ca 3391/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die an Samstagen geleistete Arbeit tarifliche Zuschläge zu zahlen.
Die Klägerinnen sind bei der Beklagten angestellt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden - jedenfalls einzelvertraglich - die Manteltarifverträge für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen Anwendung. Bis zum Jahre 2005 betrugen die tariflichen Zuschläge für Samstagsarbeit der Angestellten einheitlich in der Frühschicht 30 % je Stunde, in der Spätschicht 65 % je Stunde und in der Nachtschicht 85 % je Stunde. § 8 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen, gültig ab dem (MTV 2005), lautet demgegenüber wie folgt:
"Die Zuschläge von Angestellten für Samstagsarbeit betragen mit Ausnahme der Beschäftigten in Geschäftsstellen für die
Frühschicht 25 Prozent je Stunde
Spätschicht 45 Prozent je Stunde
Nachtschicht 70 Prozent je Stunde
auf 1/152 des vereinbarten Monatsgehaltes."
Die Klägerinnen arbeiten, regelmäßig auch samstags, im Kundenzentrum des Pressehauses der Beklagten in B, das bis zu seinem Umbau Schalterhalle genannt wurde. Die Mitarbeiter im Kundenzentrum bearbeiten Anzeigenaufträge und Vorgänge im Vertrieb (Zeitungszustellung), verkaufen Veranstaltungskarten, Handelswaren, zB Bücher und Geschenkartikel, sowie Busreisen und führen allgemeine Verwaltungstätigkeiten durch. Diese Aufgaben werden auch in den regionalen Zeitungshäusern wahrgenommen, in denen regelmäßig ein bis zwei Mitarbeiter beschäftigt sind.
Die Beklagte unterhält ferner das B T S (BTS), ein Callcenter, in dem keine persönliche Kundenbetreuung und kein persönlicher Kundenkontakt stattfinden. Hier werden online aufgegebene Anzeigen, Neubestellungen für Probe- und Sonderabonnements sowie die E-Paper-Abos in der Kundenhotline bearbeitet und die AboCard-Kundenhotline und die Marktpartnerdatei verwaltet. Im BTS ist das Beschwerdemanagement der Abo-Kunden angesiedelt. In den Kundenzentren werden dagegen lediglich kleinere Beschwerden bearbeitet. Im BTS werden weder Veranstaltungskarten, noch Handelswaren noch Leserreisen verkauft.
Nach Abschluss des MTV 2005 am zahlte die Beklagte den im Kundenzentrum beschäftigten Mitarbeitern anders als den Mitarbeitern des BTS keine Zuschläge für Samstagsarbeit mehr.
Die Klägerinnen haben Zuschläge für Samstagsarbeit ab August 2006 in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Kundenzentrum werde von der Ausnahmeregelung in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 nicht erfasst. Dies ergebe ein Vergleich mit § 4 Ziff. 3 MTV 2005, wo Geschäftsstellen und Schalterhallen gesondert aufgeführt seien. Nur diese Auslegung gewährleiste die gebotene Gleichbehandlung der Beschäftigten.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 431,55 Euro bzw. 97,25 Euro, 23,34 Euro, 38,90 Euro und 663,00 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Für den tarifvertraglichen Begriff der Geschäftsstelle komme es auf den direkten Kontakt zu den Kunden an.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Klägerin zu 4) hat ihre Revision mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Die übrigen Klägerinnen verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz weiter.
Gründe
Die Revisionen sind unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von Samstagszuschlägen.
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
1. Die Parteien fallen in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des MTV 2005 gemäß dessen § 1.
2. Die tatsächliche Grundlage der Geltung des MTV 2005 ist den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls gelten hiernach die Manteltarifverträge kraft ständiger Übung einzelvertraglich.
3. Nach § 8 Ziff. 2 MTV 2005 erhalten die Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten in Geschäftsstellen Zuschläge für Samstagsarbeit. Die Klägerinnen sind Beschäftigte in Geschäftsstellen iSv. § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
a) Die Bedeutung einer Tarifnorm ist vorrangig anhand des Wortlauts zu ermitteln. Maßgebend ist der Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien, nicht derjenige der Arbeitsvertragsparteien oder einzelner Betriebspartner, etwa in Betriebsvereinbarungen. Danach ist das Kundenzentrum eine Geschäftsstelle iSv. § 8 Ziff. 2 MTV 2005. Weder der MTV 2005 noch der von denselben Tarifpartnern zeitgleich abgeschlossene Gehaltstarifvertrag des Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen (GehaltsTV) enthalten eine Definition des Begriffs "Geschäftsstelle". Der Wortgebrauch lässt aber darauf schließen, dass Geschäftsstellen die Orte sind, an denen Kundenbetreuung wie zB Anzeigenaufnahme, Buch- und Kartenverkauf, Vertriebsservice oder Beratung für Onlinenutzung der Verlagsobjekte stattfinden und die Mitarbeiter im direkten Kontakt zu den Kunden stehen. Von diesem Begriff wird auch das Kundenzentrum umfasst, das früher Schalterhalle genannt wurde.
aa) Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Ziff. 2 MTV 2005 Beschäftigte in Schalterhallen nicht ausdrücklich erwähnt. Der Begriff "Schalterhalle" wird von den Tarifvertragsparteien entweder als Synonym oder als Unterbegriff von "Geschäftsstelle" gebraucht. § 4 Ziff. 3 MTV 2005 regelt die Zulässigkeit von regelmäßiger Arbeit am Samstag, die ua. "in Geschäftsstellen/Schalterhallen bzw. an vergleichbaren Arbeitsplätzen" zulässig ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Formulierung und der Verwendung des Schrägstrichs die sich überschneidende Bedeutung der Begriffe Geschäftsstelle und Schalterhalle zum Ausdruck gebracht; ergänzt werden noch Arbeitsplätze, die zwar nicht gleich, aber "vergleichbar" sind.
bb) Dieselben Tarifvertragsparteien sind im GehaltsTV in § 3 Abschnitt III zur Gehaltsgruppe II davon ausgegangen, dass Geschäftsstellen die Orte sind, an denen Kundenbetreuung wie Anzeigenaufnahme, Buch- und Kartenverkauf, Vertriebsservice oder Beratung für Onlinenutzung der Verlagsobjekte stattfindet. Das Wort "Geschäftsstelle" wird hier als Oberbegriff für alle Orte verwendet, an denen die genannten Tätigkeiten ausgeführt werden. Wäre anzunehmen, dass Kundenbetreuung mit den genannten Einzeltätigkeiten noch an anderen Orten durchgeführt wird, hätte der Tarifvertrag entweder die Kundenbetreuung in Geschäftsstellen und an anderen Orten unterschiedlich behandeln und sie zB in Schalterhallen und Kundenzentren gesondert als Beispiel aufführen müssen. Oder er hätte die Kundenbetreuung in Geschäftsstellen und an anderen Orten als gleichwertig behandeln und sie unter den Beispielen für Gehaltsgruppe II ohne die nähere Bezeichnung "in Geschäftsstellen" aufführen müssen. Der GehaltsTV unterscheidet auch nicht zwischen der Leitung von Geschäftsstellen einerseits und Schalterhallen oder Kundenzentren andererseits. Das Wort "Geschäftsstelle" dient hier ebenfalls als umfassender Oberbegriff. Entsprechend wird in Gehaltsgruppe IV lediglich die Geschäftsstellenleitung, an keiner Stelle aber die Leitung von Schalterhallen oder Kundenzentren genannt.
cc) Der Sprachgebrauch des Tarifvertrags entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Definitionen, nach denen das Wort "Geschäftsstelle" einen Ort bezeichnet, an dem einschlägige Geschäfte abgewickelt werden, setzen keine räumliche Trennung von einem Stammhaus oder einer Zentrale voraus. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Begriff "Geschäftsstelle" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht gleichzusetzen mit den Begriffen "Filiale, Zweigniederlassung".
b) Aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags kann kein vom Wortlaut abweichendes Auslegungsergebnis abgeleitet werden. Die Systematik der Tarifnormen in § 8 Ziff. 2 und § 4 Ziff. 3 MTV 2005 lässt nicht den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, zwischen Geschäftsstellen und Schalterhallen zu unterscheiden. Aus der Bezeichnung "Geschäftsstellen/Schalterhallen" in § 4 Ziff. 3 MTV 2005 lässt sich nicht ableiten, "Geschäftsstelle" in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 schließe Schalterhallen aus. Die Tarifnormen sind zudem nicht zeitgleich abgefasst worden. § 4 Ziff. 3 MTV 2005 war bereits gleichlautend Inhalt des vorhergehenden MTV 1999. § 8 Ziff. 2 MTV 1999 sah dagegen Zuschläge für Samstagsarbeit ohne Einschränkungen oder Ausnahmen vor.
c) Die Auslegung, die von den Klägerinnen vertreten wird, ist von keinem erkennbaren Zweck getragen. Zuschläge für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten sollen in der Regel Belastungen Rechnung tragen, die nicht bereits durch das regelmäßige Entgelt ausgeglichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Samstagsarbeit in der Kundenbetreuung der regionalen Zeitungshäuser eine geringere Belastung als in der Kundenbetreuung im Verlagshaus bedeuten soll. Ebenso wenig lässt sich dem GehaltsTV entnehmen, dass das reguläre Entgelt der Mitarbeiter in den regionalen Zeitungshäusern die Belastung durch Samstagsarbeit anders als bei den Mitarbeitern im Kundenzentrum des Verlagshauses ausgleicht; denn der GehaltsTV unterscheidet beim regulären Entgelt nicht nach dem Einsatzort. Lediglich die Unterscheidung zwischen Mitarbeitern mit und ohne regelmäßigen Kundenkontakt lässt sich mit dem Zweck der Samstagszuschläge noch vereinbaren. Mitarbeiter mit regelmäßigem Kundenkontakt müssen mit Öffnungszeiten und damit auch Arbeitszeiten an Samstagen rechnen, denn kundenfreundliche Öffnungszeiten umfassen in der Regel den Samstag, um auch erwerbstätigen Kunden den Zugang zu ermöglichen.
d) Die Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung führen zu keinem anderen Verständnis von § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Jedenfalls ergibt sich aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte eine mittelbare Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senat - 5 AZR 228/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15, zu I 3 c aa der Gründe; - Rn. 23, NZA-RR 2008, 386, 389).
bb) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine sachverhalts-, nicht allein personenbezogene Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (vgl. Senat - 5 AZR 228/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15, zu I 3 c bb der Gründe; - BAGE 111, 8, 18 f. mwN). Die Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob sie die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den Regelungsgegenstand gefunden haben (vgl. Senat - 5 AZR 228/05 - aaO.; - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103, zu B II 3 a der Gründe).
cc) Die tarifvertraglichen Regelungen zu Samstagszuschlägen können danach noch als nicht willkürlich angesehen werden. Wenn die Samstagsarbeit von Beschäftigten im Kundenzentrum im Gegensatz ua. zu derjenigen von Beschäftigten im BTS keinen Anspruch auf Zuschläge auslöst, so liegt dies in ihrer Üblichkeit wegen des direkten Kundenkontakts begründet. Die Beschäftigten im Call-Center haben keinen persönlichen Kundenkontakt. Sie bearbeiten die Anzeigenaufgabe per Internet, Neubestellungen für Probe- und Sonderabonnements und die E-Paper-Abos in der Kundenhotline. Darüber hinaus verwalten sie die AboCard-Kundenhotline, pflegen die Marktpartnerdatei und führen das sogenannte Beschwerdemanagement der Abo-Kunden durch. Sie verkaufen keine Veranstaltungskarten, Handelswaren oder Leserreisen. Daher müssen sie nicht damit rechnen, dass sich ihre Arbeitszeit nach den üblichen Öffnungszeiten der Geschäfte richtet. Die Beschäftigten im Kundenzentrum der Beklagten haben dagegen regelmäßig persönlichen Kundenkontakt und üben eine Verkaufstätigkeit aus. Der Sinn des § 8 Ziff. 2 MTV 2005 ergibt sich danach aus der Nähe der in Rede stehenden Geschäftsstellen zum Einzelhandel. Hier war Arbeit am Samstag schon immer gang und gäbe, ohne dass tarifliche Zeitzuschläge (bis 14:00 Uhr) allgemein üblich waren. Aus der Sicht des Arbeitgebers ist die Öffnung gerade der Geschäftsstellen am Samstag zwingend, während es im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit liegt, ob er die Arbeiten im Call-Center auch am Samstag durchführen lassen will. Die von den Klägerinnen vertretene Unterscheidung nach einer Tätigkeit im Stammhaus und in den Filialen würde demgegenüber, wie oben zu c) ausgeführt, einer Willkürkontrolle schwerlich standhalten.
II. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von Samstagszuschlägen aus betrieblicher Übung. Sie konnten die Zahlung von Samstagszuschlägen nach dem nicht als Angebot der Beklagten verstehen, einen Anspruch unabhängig von einer tariflichen Anspruchsgrundlage zu begründen. Eine betriebliche Übung entsteht nicht allein durch die Leistungsgewährung ohne Rücksicht auf deren Begründung und Anlass (vgl. - EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 1, zu II 3 der Gründe). Bis zum Juli 2006 leistete die Beklagte Samstagszuschläge auf der Grundlage des MTV 1999. Dieser ist rückwirkend aufgehoben worden durch den MTV 2005 vom . Erst nach diesem Zeitpunkt bestand für die Beklagte erkennbar keine tarifvertragliche Verpflichtung mehr, Samstagszuschläge an die Klägerinnen zu leisten.
III. Ein Anspruch aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt angesichts der wirksamen tarifvertraglichen Regelung in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 nicht in Betracht.
IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO iVm. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO anteilig von den fünf Revisionsklägerinnen zu tragen.
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 157 Nr. 4
DB 2009 S. 123 Nr. 3
YAAAD-03149
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein