BAG Urteil v. - 3 AZR 903/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 293; ZPO § 533; BGB § 315; BetrAVG § 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 7

Instanzenzug: LAG Köln, 11 Sa 1303/06 vom ArbG Köln, 11 (12) Ca 11000/05 vom

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung auf eine höhere Betriebsrente in Anspruch. Die ergibt sich seiner Auffassung nach aus einer bei einer Einigungsstellensitzung niedergelegten Protokollnotiz der Betriebsparteien.

Der Kläger wurde am geboren. Er war seit dem bei der Firma G AG in F zunächst als Montierer, seit dem als Meister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Bei einer Umstrukturierung des G-Konzerns wurde er mit Wirkung vom der Firma G GmbH zugeordnet, die zuletzt unter P GmbH firmierte. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats in F.

Im G-Konzern war die betriebliche Altersversorgung einheitlich durch Betriebsvereinbarung geregelt. Für den Kläger galt zunächst die Gesamtbetriebsvereinbarung "Versorgungsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung" vom (im Folgenden: AV I/79), die eine frühere Versorgungsordnung abgelöst hatte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung war vorgesehen, dass die Versorgungsberechtigten ein betriebliches Altersruhegeld vorgezogen in Anspruch nehmen konnten, das sich nach der bis dahin erreichten Ruhegeldanwartschaft bestimmen und keine versicherungsmathematischen Abschläge enthalten sollte. Mit Wirkung vom wurde die AV I/79 durch Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst. Es galt nunmehr die Versorgungsordnung "Versorgungsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung" vom (hiernach: AV I/84). Diese Versorgungsordnung sah geringere Steigerungsbeträge sowie einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorgezogenem Rentenbezug vor. In beiden Regelungen wurden im Zusammenhang mit der Altersversorgung Begriffe wie "Pensionär" oder "Pension" verwendet. Aus Anlass der Neuregelung schlossen die Betriebsparteien eine eigenständige Betriebsvereinbarung für die Übergangsregelungen (im Folgenden: Übergangsbetriebsvereinbarung). Darin heißt es ua.:

"1. Die Versorgung der Pensionäre und die unverfallbaren Anwartschaften bis zum ausgeschiedener Mitarbeiter bleiben durch die Neuordnung mit Wirkung vom unberührt.

2. Bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zum wird die Versorgungsleistung ... gewährt, die sich bei Anwendung der Versorgungsordnung vom (AV I 1979) unter Berücksichtigung der nach Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich gewährten gesetzlichen Sozialversicherungsrente ergibt.

3. Für Mitarbeiter, die am in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG die bis zum erworbene Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung vom (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG.

..."

Außerdem unterzeichneten der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberseite eine "Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und " (im Folgenden: Protokollnotiz), die folgenden Wortlaut hat:

"1. Die Betriebsparteien sind darüber einig:

a) daß im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund der Versorgungsordnungen AV I 1979/1984 eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden,

b) daß in einem Zeitraum von jeweils 3 Jahren, erstmals am , über Anhebung der Steigerungsbeträge des Leistungsplanes der Versorgungsordnung in der Fassung vom in Anlehnung an § 16 BetrAVG unter Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens verhandelt wird. Das gleiche gilt für die per festgeschriebenen DM-Beträge.

2. Scheidet ein Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze wegen Bezugs einer Invalidenrente auf Zeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist er bei Ablauf der Zeitrente vorrangig wieder einzustellen. In diesem Falle gelten die Jahre der Zeitrente als anrechnungsfähige Dienstjahre im Sinne der Versorgungsordnung."

Der Übergang von der AV I/79 zur AV I/84 wurde für Führungs- und Schlüsselkräfte, Mitarbeiter der "Leitungsebene" nicht vollzogen. Diese erhielten vielmehr Individualzusagen, wonach weiter die AV I/79 anzuwenden war.

Die Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom die AV I/84 "nebst Protokollnotiz vom " zum .

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete bereits vorher mit einer auf den datierten Aufhebungsvereinbarung "aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen" mit dem . Danach erhielt der Kläger eine Abfindung, einen Ausgleich für Nachteile beim Arbeitslosengeld und einen teilweisen Ausgleich auch für den Fall der berechtigten Teil- oder Nichtbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Ihm war ferner ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. In dem danach erteilen Zeugnis vom hieß es ua., der Kläger scheide "im Rahmen unserer Vorruhestandsregelung" aus dem Unternehmen aus.

Ob - wie der Kläger behauptet - die Aufhebungsvereinbarung sich in Wirklichkeit an der am geschlossen "Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung" orientierte und erst am von ihm unterschrieben, jedoch zur Vermeidung von Nachteilen in der Arbeitslosenversicherung zurückdatiert wurde, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Der persönliche Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfasst ausschließlich Arbeitnehmer, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und bei Austritt noch keine 56 Jahre alt sind. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war diese Regelung immer noch in Kraft.

Hinsichtlich der Altersversorgung enthält sie folgende Bestimmung:

"7. Altersversorgung

Bei der Berechnung eines unverfallbaren Betriebsrentenanspruchs wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als Betriebszugehörigkeitszeit angerechnet."

Im G-Geschäftsbericht 1994 heißt es unter der Überschrift "Mitarbeiter" unter anderem:

"...

Wir haben die Instrumente Qualifizierung und Umschulung genutzt sowie ein "Seniorenprogramm" umgesetzt, mit dem wir über 54jährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand ermöglichten.

Darüber hinaus wurden Aufhebungsvereinbarungen auf Basis unseres Beschäftigungsplans abgeschlossen.

Betriebsbedingte Kündigungen konnten bis auf wenige Einzelfälle vermieden werden.

..."

Am wurde über das Vermögen der letzten Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem nimmt der Kläger gesetzliche Altersrente in Anspruch. Der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gewährt dem Kläger auf der Basis der AV I/84 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 117,70 Euro, deren Berechnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht.

Der Kläger hat die Differenz zwischen den Leistungen, die ihm nach der AV I/79 und der AV I/84 zustehen verlangt. Hilfsweise hat er einen angemessenen Verlustausgleich geltend gemacht, der nach § 315 Abs. 3 BGB zu ermitteln sei.

Diese Forderung hat er aus der Protokollnotiz hergeleitet. Ziff. 1a dieser Protokollnotiz habe Mitarbeiter bei Austritt schützen wollen, die nicht unter Ziff. 2 der Übergangsbetriebsvereinbarung gefallen seien. Die Protokollnotiz sei Ergebnis des Drucks des Gesamtbetriebsrats gewesen: Mitarbeiter, bei denen sich schon abzeichnet habe, dass sie auf Veranlassung des Arbeitgebers in den vorzeitigen Ruhestand gehen sollten, hätten ähnlich abgesichert werden sollen, wie diejenigen, deren Versorgungsfall noch bis zum eingetreten sei. Der Begriff "Pensionierung" habe nach dem bei G üblichen Sprachgebrauch jedes vorzeitige Ausscheiden aufgrund sog. Seniorenprogramme oder Vorruhestandsregelungen gemeint. Die Protokollnotiz habe für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Führungs- und Schlüsselkräfte, also solche der "Leitungsebene" gelten sollen.

Ergänzend hat der Kläger mehrere ausgeschiedene Angestellte der Leitungsebene benannt, die nach dem ausgeschieden sind und bei denen weiterhin die AV I/79 angewandt wurde. Zumindest in einem Fall sei - ebenso wie bei ihm - ein 52-jähriger in den Ruhestand getreten. In diesem Zusammenhang stützt sich der Kläger auch auf Gleichbehandlung.

Der Kläger hat erstinstanzlich noch eine monatliche Differenz seiner Betriebsrente in Höhe von 558,30 Euro geltend gemacht und sich auf einen bezifferten Klageantrag beschränkt. Im Berufungsverfahren ist er dann noch von einer monatlichen Differenz in Höhe von 418,65 Euro ausgegangen. Diesen Betrag hat er seit dem laufend und für die Zeit vom bis zum Rückstände in Höhe von insgesamt 7.117,05 Euro geltend gemacht. Er hat zuletzt sinngemäß beantragt:

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn wie folgt zu zahlen:

a) für die Zeit vom bis zum eine rückständige Altersrente in Höhe von 7.117,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

b) ab dem monatlich über die bereits geleistete Betriebsrente in Höhe von 117,70 Euro hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 418,65 Euro, insgesamt also 536,35 Euro.

2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen der Betriebsrente nach der Versorgungsordnung AV I/79 zur Versorgungsordnung AV I/84 iVm. der Protokollnotiz vom nach Schätzung des Gerichts angemessen auszugleichen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die noch auf den höheren Differenzbetrag gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht auch die hinsichtlich des Differenzbetrages beschränkte und um den Hilfsantrag erweiterte Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter, macht aber rückständig nur noch 7.107,05 Euro geltend. Er stützt sein Begehren nunmehr ergänzend darauf, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht zu dem Kreis der leitenden bzw. Angestellten mit Schlüsselfunktion, also solchen der "Leitungsebene" habe aufrücken können, die von der Arbeitgeberin Einzelzusagen auf Weiteranwendung der AV I/79 erhalten haben. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

I. Die Revision ist unzulässig, soweit sich der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz darauf beruft, ohne seine Betriebsratstätigkeit hätte auch er eine Position auf "Leitungsebene" erreicht, mit der Folge, dass auch ihm eine Zusage nach der AV I/79 gemacht worden wäre. Dieses Vorbringen war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung der Vorinstanzen. Es stellt einen neuen Streitgegenstand dar, da es gegenüber der Frage, wie die Protokollnotiz auszulegen ist, um einen anderen Tatsachenkomplex geht. Der Sache nach handelt es sich deshalb um eine Klageerweiterung. Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, da das Revisionsgericht an Tatsachenvorbringen und Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist (§ 559 ZPO; vgl. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 196 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 132, zu I 1 der Gründe). Daher ist der vom Kläger nunmehr erstmals zur gerichtlichen Beurteilung gestellte Tatsachenkomplex auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

II. Soweit die Revision danach zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

1. Prozessuale Bedenken stehen einer Sachentscheidung auch über den Hilfsantrag nicht entgegen.

a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden ( - AP BetrAVG § 1 Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 90, zu A I der Gründe) Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung sind gegeben. Bedenken dagegen, dass der Hilfsantrag erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde, bestehen nicht.

aa) Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 533 ZPO der Ergänzung des Antrages um den Hilfsantrag nicht entgegensteht. Diese Vorschrift legt besondere Zulassungsvoraussetzungen ua. für Klageänderungen in der Berufungsinstanz fest. Sie ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Diese gesetzliche Definition des Begriffs der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz ( - BAGE 117, 370, zu II 3 b der Gründe; - BGHZ 158, 295, zu II 2 der Gründe). § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung ua. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. So liegt der Fall hier.

Der Kläger begehrt aufgrund desselben Tatsachenkomplexes - Heranziehung der Protokollnotiz - lediglich eine andere Rechtsfolge und er erweitert seinen Antrag entsprechend (vgl. - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 4, zu I der Gründe mwN).

bb) Die Berufung ist auch nicht lediglich deswegen eingelegt worden, um die Modifizierung der Klageanträge zu ermöglichen und aus diesem Grund unzulässig (vgl. - BAGE 119, 238, zu A I 3 der Gründe). In erster Linie hat der Kläger seinen Hauptantrag weiterverfolgt.

b) Der Hilfsantrag ist auch nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Allerdings sind Geldforderungen grundsätzlich durch bezifferten Klageantrag geltend zu machen. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber zulässig, wenn sich der auszuurteilende Betrag erst aus einer Entscheidung des Gerichts ergibt, wie dies bei der Festlegung einer angemessenen Geldleistung nach § 315 Abs. 3 BGB der Fall ist. Ein solcher unbezifferter Klageantrag muss allerdings die Tatsachen, die das Gericht für die Festlegung heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung klarstellen (vgl. - AP BetrAVG § 16 Nr. 65 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 52, zu I der Gründe; - 8 AZR 14/97 - zu A der Gründe).

So verhält es sich hier. Der Kläger hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Tatsachen für die Bestimmung der angemessenen Leistung benannt und durch den Bezug auf die Differenz zwischen den Ansprüchen nach der AV I/84 und der AV I/79 auch die maximale Größenordnung der Forderung klargestellt.

2. Weder die Auslegung der Protokollnotiz noch Gleichbehandlungsgesichtspunkte geben dem Kläger einen Anspruch auf weitere Anwendung der AV I/79. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Anpassung nach § 313 BGB zu, für den der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung einzustehen hätte.

Daher bleiben Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.

a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anwendung der AV I/79 zur Seite.

aa) Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Protokollnotiz um eine Betriebsvereinbarung handelt und ob, falls man dies bejaht, auch die Regelung in Ziff. 1a den Arbeitnehmern unmittelbar Rechte einräumt, also normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Ausscheiden des Klägers um eine Frühpensionierung eines einzelnen Mitarbeiters auf Wunsch des Arbeitgebers im Sinne dieser Regelung handelt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine Frühpensionierung liege nicht vor. Das ist insoweit bedenklich, als es auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt hat. Es hat dabei übersehen, dass es für das Verständnis von Betriebsvereinbarungen auf den Sprachgebrauch in ihrem Geltungsbereich ankommt ( - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 27, zu II 2 der Gründe). Die für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung notwendigen Feststellungen obliegen dabei nach § 293 ZPO dem Tatsachengericht (vgl. - zu B I 4 b bb der Gründe), ohne dass es auf Beweisantritte ankäme. Als Indiz dafür, dass danach nicht nur der unmittelbare Eintritt in den Ruhestand als Frühpensionierung anzusehen ist, könnte der G-Geschäftsbericht 1994 anzusehen sein.

bb) Der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen bedarf es jedoch deshalb nicht, weil sich ein möglicher Anspruch des Klägers aus Ziff. 1a der Protokollnotiz nicht auf die weitere Anwendung der AV I/79 richtete, selbst wenn auch insoweit eine normativ wirkende Betriebsvereinbarung vorläge.

(1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. - EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 21, zu II 2 b aa der Gründe und ständig).

(2) Nach der Protokollnotiz sind für die ausscheidenden Arbeitnehmer auszugleichen "etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund der Versorgungsordnung AV I 1979/1984 eintreten". Schon der Wortlaut enthält keine Regelung dahingehend, dass die Verluste aufgrund der Änderung der Versorgungsordnung auszugleichen sind. Auch die Systematik der Regelung deutet nicht auf eine derartige Rechtsfolge hin. Anknüpfungspunkt für den Verlustausgleich ist die Frühpensionierung. Es geht also um das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn daran geknüpft ein Verlustausgleich angeordnet wird, so spricht dies dafür, dass gerade der dadurch entstehende Verlust ausgeglichen wird. Das sind die Nachteile, die aufgrund der Anwendung der maßgeblichen Versorgungsordnung entstehen, weil der Arbeitnehmer wegen seiner geringeren Betriebszugehörigkeit keine weitere Rente aufbauen kann und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme Rentenkürzungen hinnehmen muss, nicht jedoch die Unterschiede zwischen beiden Versorgungsordnungen.

Nur ein derartiges Verständnis der Protokollnotiz führt zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich andernfalls die Übergangsregelung in Ziff. 2 der Übergangsbetriebsvereinbarung im Ergebnis unbegrenzt ausdehnen würde. Derart weitreichenden Konsequenzen steht jedoch die Detailgenauigkeit der Übergangsbetriebsvereinbarung entgegen.

Etwas Anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass in der Protokollnotiz beide Versorgungsordnungen genannt sind.

Vielmehr hat diese Formulierung ihren Grund darin, dass vor dem Hintergrund der Regelung in Ziff. 3 der Übergangsbetriebsvereinbarung die AV I/79 für die Berechnung der Betriebsrente auch der Mitarbeiter teilweise maßgeblich bleibt, auf die nach dem an sich die neue Regelung anzuwenden ist.

Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, die Betriebsparteien oder jedenfalls der Gesamtbetriebsrat hätten in Wirklichkeit das gewollt, was er der Protokollnotiz entnimmt. Ein derartiger Wille der Betriebsparteien hätte jedenfalls keinen ausreichenden Niederschlag in der Protokollnotiz gefunden und könnte deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden.

cc) Die von ihm begehrte Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Er hat kein generalisierendes Prinzip dargelegt, aufgrund dessen ihm Ansprüche entstehen könnten, sondern sich nur auf Einzelfälle berufen (vgl. - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 5, zu 5 der Gründe).

b) Der Kläger hat auch mit seinem Begehren auf Anpassung nach billigem Ermessen keinen Erfolg, da im vorliegenden Fall der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung nicht für Anpassungspflichten der ehemaligen Arbeitgeberin einzustehen hätte.

aa) Der Kläger verlangt die Anpassung seiner Versorgungsbezüge nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Eine derartige Anpassungsentscheidung hat weder seine frühere Arbeitgeberin noch der Beklagte getroffen. Deshalb steht die Entscheidung über die Billigkeit wegen einer Verzögerung der Festlegung den Gerichten zu (§ 315 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das gilt aber dann nicht, wenn alle maßgeblichen Umstände für die Billigkeitsentscheidung festgestellt sind und letztlich nur eine Entscheidung in Betracht kommt (vgl. - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15, zu B IV 1 der Gründe).

bb) Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Wie oben - II 2 a bb - dargelegt, ist Maßstab für die nach der Versorgungsordnung zu ermittelnden und angemessen auszugleichenden Nachteile der Verlust, den der Arbeitnehmer durch das frühere Ausscheiden und die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente hat. Bezogen darauf ist ein angemessener Ausgleich zu finden. Anders als es der Kläger meint, ist Anlass für den Ausgleich daher nicht der Wechsel der Versorgungsordnungen, sondern es sind die Nachteile, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens durch das vorzeitige Ausscheiden entstanden sind. Aus diesem Ansatzpunkt folgt zugleich, dass "angemessen" iSd. Protokollnotiz ist, was zum Zeitpunkt des Ausscheidens gilt, da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet und letztlich auch die Nachteile erst zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden können.

Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, kann nicht unberücksichtigt bleiben, was die Betriebsparteien in der "Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung" vereinbart haben. Der Kläger unterfällt zwar dieser Betriebsvereinbarung nicht, weil er mit einem jüngeren Lebensalter als andere Arbeitnehmer ausschied. Er kann jedoch nicht besser gestellt werden als die Arbeitnehmer, die tatsächlich der kollektiven Regelung unterfallen. Gleichzeitig wird aus der kollektiven Regelung deutlich, was die in erster Linie regelungsbefugten Betriebsparteien als angemessen gesehen haben. Gründe dafür, bei einer gerichtlichen Bestimmung von diesem kollektiven Regelungsmechanismus abzuweichen, bestehen nicht. Dies gilt um so mehr, wenn man dem tatsächlichen Vortrag des Klägers folgt, wonach sich sein Ausscheiden ohnehin an der Betriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung orientiert hat und der Aufhebungsvertrag nur aus anderen Gründen zurückdatiert wurde.

Unabhängig davon, wie hoch sich der Nachteil des Klägers tatsächlich errechnete, ergibt sich der angemessene Ausgleich daher nach Ziff. 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung vom .

Folge ist, dass bei einer Heranziehung von § 315 BGB bei der Berechnung in der Betriebsrente die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld als Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen ist.

cc) Für eine derartige Anrechnung hätte allerdings zwar die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, nicht jedoch der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung einzustehen.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles - Insolvenzeröffnung (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - noch kein Betriebsrentner, sondern lediglich mit einer Anwartschaft bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden.

Die Anwartschaft war unverfallbar. Die Versorgungszusage ist vor dem erteilt worden, das Arbeitsverhältnis hat vor Eintritt des Versorgungsfalles aber nach Vollendung des 30. Lebensjahres geendet und zu diesem Zeitpunkt hat die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden (§ 30f BetrAVG). Für die Eintrittspflicht des Beklagten ist deshalb § 7 Abs. 2 BetrAVG maßgeblich. Nach Satz 3 dieser Bestimmung richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung nach der Höhe der Leistungen gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes. Diese Berechnungsgrundsätze stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifparteien, da die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften beschränkt ist.

Der gesetzliche Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und der darauf aufbauende Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter errechnet sich danach in zwei Schritten: Zunächst ist durch Hochrechnungen die ohne das vorzeitige Ausscheiden anfallende fiktive Vollrente zu ermitteln.

Die maßgeblichen Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist an die Gestaltung der Versorgungsordnung gebunden, die Insolvenzsicherung "akzessorisch". Der nächste Rechenschritt besteht in der Kürzung dieser Vollrente um den Zeitwert oder Unverfallbarkeitsfaktor. Dieser ist in § 2 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG losgelöst von der konkreten Versorgungszusage eigenständig geregelt. Er entspricht dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung der festen Altersgrenze. Der Begriff der Betriebszugehörigkeit ist gesetzlich vorgegeben und unterliegt nicht der Parteidisposition. Die Betriebszugehörigkeit ist von der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit zu unterscheiden. Soweit die Versorgungsordnung die versorgungsfähige Beschäftigungszeit abweichend vom gesetzlichen Modell - sei es nach oben oder unten - regelt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (vgl. zum Ganzen - AP BetrAVG § 2 Nr. 54 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 26, zu B der Gründe mit umfassenden Nachweisen).

Die dem Kläger etwa zugute kommende Anpassung hätte sich nicht auf die erreichbare Vollrente, sondern - in Abweichung vom gesetzlichen Modell der Unverfallbarkeit und dem daran anknüpfenden Insolvenzschutz - lediglich auf die versorgungsfähige Dienstzeit bezogen. Der Kläger hätte Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung von Dienstzeiten gehabt. Diese Abweichung wäre also von der Art gewesen, für die der Pensions-Sicherungs-Verein nicht einstehen muss. Der Kläger könnte deshalb aus der Protokollnotiz iVm. der "Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung" keine Ansprüche gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung herleiten.

Fundstelle(n):
RAAAD-03134

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein