Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen
Leitsatz
Stehen Räumlichkeiten/Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der
Zeit des Leerstands anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt vorab entstandener Werbungskosten nur dann bei der Einkunftsart
„Vermietung und Verpachtung„ abgezogen werden, wenn sich an Hand objektiver Umstände einwandfrei feststellen lässt, dass der
feste Entschluss, einen Überschuss aus Vermietungstätigkeit von konkreten Räumlichkeiten zu erzielen, endgültig und ernsthaft
gefasst ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Klägerin wegen der von ihr abgezogenen Vorsteuern aus Rechnungen für Bauarbeiten
im Obergeschoss des Anwesens nur „gewerbliche„ Mieter im Sinne des § 9 UStG sucht und deshalb ein Maklerunternehmen nur mit
der Suche nach einem gewerblichen Mieter beauftragt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1032 Nr. 13 PAAAD-03071
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.07.2008 - 2 K 2541/05
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