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FG München  v. - 15 K 2814/07 EFG 2009 S. 309 Nr. 5EFG 2009 S. 345 Nr. 5

Gesetze: EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1EStG 1997 § 33a Abs. 1EStG 1997 § 12 Nr. 1 S. 2 EStG 2002 § 33 Abs. 2 S. 1EStG 2002 § 33a Abs. 1EStG 2002 § 12 Nr. 1 S. 2

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Altenpflegeheim

Prinzip der „endgültigen Belastung”

Leitsatz

1. Ist der Steuerpflichtige krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht und hat er seinen normalen Haushalt aufgelöst, so sind die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung um die Haushaltsersparnis zu mindern, die typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu bewerten ist.

2. Die Höhe der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen richtet sich nach dem Prinzip der „endgültigen Belastung”. Erhält der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen, so sind diese belastungsmindernd anzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 229 Nr. 4
EFG 2009 S. 309 Nr. 5
EFG 2009 S. 345 Nr. 5
BAAAD-03054

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FG München v. 05.11.2008 - 15 K 2814/07

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