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FG München Urteil v. - 3 K 1150/05 EFG 2009 S. 374 Nr. 5

Gesetze: UStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 EWGRL 388/77 Art. 1 Abs. 2 S. 1 EStG 2002§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GG Art. 3 Abs. 1

Keine Istversteuerung bei einer Steuerberatungs-GmbH

Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass einer Steuerberatungs-GmbH, die Kraft Gesetzes nicht freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich tätig ist, nicht die Genehmigung zur Versteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erteilt werden kann. Denn rechtsformneutral wird eine Steuerberatungsleistung eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungs-GmbH in gleicher Höhe mit Umsatzsteuer belastet.

2. Auch ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Insbesondere ist ein eventueller Liquiditätsnachteil durch schleppende Zahlung der Leistungsempfänger angesichts der Geringfügigkeit der Benachteiligung derjenigen Steuerpflichtigen, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten ermitteln, hinzunehmen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1134 Nr. 18
EFG 2009 S. 374 Nr. 5
GAAAD-03048

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FG München, Urteil v. 09.07.2008 - 3 K 1150/05

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