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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1079/05 G EFG 2009 S. 211 Nr. 3

Gesetze: GewStG 2002 § 8 Nr. 5, GewStG 2002 § 9 Nr. 2a, GewStG 2002 § 9 Nr. 7, KStG 2002 § 8b Abs. 1, KAGG § 38 b Abs. 5, KAGG § 40 Abs. 1, KAGG § 40 Abs. 2

Hinzurechnung steuerfreier Dividenden aus Streubesitz zum Gewerbeertrag

Leitsatz

  1. Dividenden aus von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentfonds i.S.d. § 40 Abs. 2 KAGG stellen nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Gewinnanteile dar, die nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

  2. Durch die Verweisung des § 40 Abs. 2 KAGG auf § 8b Abs. 1 KStG wird nach folgerichtiger, am Transparenzprinzip orientierter Auslegung vollumfänglich auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 KStG verwiesen, zu denen auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG gehört.

  3. Nicht entscheidend ist daher, ob § 40 Abs. 2 KAGG eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung auf § 8b Abs. 1 KStG enthält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 211 Nr. 3
OAAAD-03041

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2008 - 14 K 1079/05 G

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