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BGH 26.11.2008 VIII ZR 200/05, NWB 4/2009 S. 191

Kaufrecht | Kein Nutzungsentgelt für mangelhafte Ware bei Ersatzlieferung

Wer als Verbraucher eine defekte Ware umtauscht, darf vom Verkäufer nicht mit einer Entschädigung für deren Nutzung belastet werden. Die Praxis vieler Händler, sich bei Nacherfüllung ihrer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Waren gegen Rücknahme der mangelhaften Ware „gezogene Nutzungen” entschädigen zu lassen, verstößt gegen Europäisches Recht (Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG). Eine Entscheidung des EuGH auf Vorlage des BGH setzte dieser um, indem er urteilte, dass § 439 Abs. 4 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gegen seinen Wortlaut einschränkend auszulegen ist. Für diese Fälle bestehe eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen sei.

Anmerkung:

Kunden können zu Unrecht bezahlte Entschädigungen bei sog. Wandelung defekter gegen mangelfreie ...BGBl 2008 I S. 2399

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