Kindergeldanspruch während des erfolglosen Anerkennungsverfahrens als Spätaussiedler oder Vertriebener
Leitsatz
1. Der Umstand, dass eine rumänische Staatsbürgerin im Rahmen ihres – letztlich erfolglosen – Anerkennungsverfahrens als Spätaussiedlerin
zunächst in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen wurde, begründet weder ihre deutsche Staatsangehörigkeit, noch enthält
die Einbeziehung eine gegenüber anderen Behörden bindende Entscheidung über die Stellung als Statusdeutsche i. S. des Art.
116 GG.
2. Die Ausstellung eines vorläufigen deutschen Reisepasses, der zu Unrecht die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt und
daher später wieder eingezogen wird, vermittelt dem Inhaber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft.
3. Die Klägerin durfte aufgrund der erkennbar noch nicht abschließend geprüften Spätaussiedlereigenschaft nicht darauf vertrauen,
dass sie das ihr bis zur Beendigung des Anerkennungsverfahrens gewährte Kindergeld endgültig behalten darf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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