Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes bei mehreren datumsgleichen Verwaltungsakten
Leitsatz
1. Erlässt die Familienkasse unter jeweils demselben Datum zwei Aufhebungsbescheide und zwei Einspruchsentscheidungen über
unterschiedliche Anspruchszeiträume, ist eine Klage, die im Klageantrag nur einen Anspruchszeitraum bezeichnet und der als
Anlagen nur der Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung für diesen einen Anspruchszeitraum beigefügt sind, nach
§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO insoweit verfristet, als erst nach Ablauf der Klagfrist auch eine Anfechtung bezüglich des anderen
Anspruchszeitraums geltend gemacht wird.
2. Eine nachträgliche Klagehäufung ist in diesem Fall nach §§ 67, 43 FGO nicht statthaft, da für das geänderte Klagebegehren
die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen (hier Klagefrist) nicht vorliegen.
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