Einkommensbesteuerung eines Nachwuchsförderpreises
Leitsatz
1. Auch Zahlungen (Zuwendungen) durch Dritte können Arbeitslohn sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Zahlungen ein
Entgelt „für” eine Leistung bilden, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
Die Zahlung muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
stehen.
2. Der Kläger hat den Preis für seine Leistungen erhalten, die er für seinen Arbeitgeber als Marktleiter erbracht hat. Wesentlich
ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Bedingungen für den Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter/Marktleiterin
eine ausführliche Darstellung der vom Bewerber erbrachten Leistungen gefordert wurde und die durch den Bewerber selbst zu
erstellen war. Diese Leistungen hatten einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über die Preisverleihung.
3. Unter den vorgenannten Gesichtspunkten unterliegt die Auszahlung eines Nachwuchsförderpreises, der für herausragende Arbeitsleistungen
gewährt wird und durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, als Arbeitslohn auch dann der Einkommensteuer, wenn
sie nicht durch den Arbeitgeber sondern durch einen Dritten erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-02853
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2008 - 3 K 55/07
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