Kindergeldanspruch für volljährige behinderte Kinder
Leitsatz
1) Ein Kind, das einer vollschichtigen Berufstätigkeit in einer geförderten und bezuschussten Arbeit nachgeht, kann gleichwohl
"außerstande sein, sich selbst zu unterhalten", wenn sein Verdienst den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen.
Dieser kommt für behinderte Kinder i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung. Für den behinderungsbedingten
Mehrbedarf ist jedenfalls der Pauschbetrag des § 33b EStG anzusetzen.
2) Für die Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes ist grundsätzlich auf den Kalendermonat abzustellen.
3) Bei einem zu 100% behinderten Kind besteht die Vermutung, dass es - bedingt durch die Behinderung - außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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