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NWB direkt Nr. 3 vom Seite 48

Ausgleichsposten für Mehr-/Minderabführungen in organschaftlicher Zeit

Dr. Bianca Lang

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-02495 [i] Literatur Müller/Stöcker, Die Organschaft, NWB Verlag, Herne, 7. Aufl. 2008. Durch das JStG 2008 hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 KStG die bisherige Verwaltungsauffassung zu den Rechtsfolgen einer in organschaftlicher Zeit verursachten handelsrechtlichen Mehr- oder Minderabführung gesetzlich abgesichert. Danach ist als Folge einer Minderabführung beim Organträger ein aktiver Ausgleichsposten und nach einer Mehrabführung ein passiver Ausgleichsposten zu bilden. Bei Veräußerung der Beteiligung durch den Organträger ist dann der aktive Ausgleichsposten gewinnmindernd, der passive Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufzulösen.

[i]Definition Mehr-/MinderabführungEine Kapitalgesellschaft kann sich zivilrechtlich verpflichten, ihren gesamten handelsrechtlichen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Organschaft) mit der Folge, dass der steuerliche Gewinn dieser Gesellschaft (Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) in voller Höhe zugerechnet wird. Allerdings unterscheidet sich die handelsrechtliche von der steuerrechtlichen Gewinnermittlung in mancher Hinsicht, weshalb dem Organträger u. U. steuerrechtlich entweder ein höheres oder ein niedrigeres Einkommen zugerechnet wird, als tatsächlich an Gewinn von der Organgesellschaft abgeführt wurde (Mehr- oder...

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