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BSG 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R, NWB 3/2009 S. 114

Sozialrecht | Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden

Für die Inanspruchnahme Arbeitsuchender im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („Ein-Euro-Jobs”) besteht keine starre zeitliche Grenze. Daher kann ein Arbeitsloser (hier: ein Ingenieur) bei Bezug von Leistungen vom Träger der Grundsicherung verpflichtet werden, 30 Stunden in der Woche eine solche Tätigkeit auszuüben. Zwar müssen die Leistung für die Eingliederung einerseits und die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen andererseits im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Doch kann das Angebot zu einfachen gemeindlichen Arbeiten nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die zeitliche Inanspruchnahme behindere die Suche nach einer (qualifizierteren) Stelle.

Anmerkung:

Die minimale Bezahlung ist keine Gegenleistung und die Arb...

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