BFH Beschluss v. - I B 235/04

Erledigung des Rechtsstreits aufgrund übereinstimmender Erklärungen während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1. Das durch Senatsbeschluss vom ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist fortzuführen. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem das (Der Betrieb —DB— 2008, 1243) über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entschieden hat.

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. , BFH/NV 1995, 331, m.w.N.).

3. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Begehren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 27, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat im Einzelnen ausgeführt, warum die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 (vgl. BVerfGE 115, 97), die sich gegen das (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) richtete, und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 112/04 (gegen den , BFH/NV 2004, 462; s. Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 616) für den Streitfall nicht vorgreiflich waren.

Fundstelle(n):
MAAAD-02638