BGH Beschluss v. - VIII ZR 212/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 182; ZPO § 717 Abs. 2

Instanzenzug: LG Berlin, 26 O 518/01 vom KG Berlin, 2 U 258/02 vom

Gründe

Durch Beschluss vom hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 € und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 €.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berücksichtigen (vgl. , WM 2000, 211, unter II 3).

Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des Inzidentantrags - anders als hier - den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier wegen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
HAAAD-02605

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein