BGH Beschluss v. - LwZR 12/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 134; BGB § 138; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 566; BGB § 596 Abs. 1; BGB § 593b; BGB § 985; VermG § 1 Abs. 7; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3; StrRehaG § 1; StrRehaG § 1 Abs. 5; StrRehaG § 3 Abs. 2; ZPO § 2; ZPO § 5; ZPO § 6; ZPO § 6 Satz 1; ZPO § 61; ZPO § 81; ZPO § 148; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 319; ZPO § 319 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 557 Abs. 3 Satz 1; EGZPO § 26 Nr. 8; LwVfG § 26 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1; VwRehaG § 1 Satz 3; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: AG Neubrandenburg, Lw 8/06 vom OLG Rostock, 12 U 14/06 vom

Gründe

I.

A. F. von M. Graf P. , der Schwiegervater der früheren Beklagten zu 2, war Eigentümer mehrerer Güter, die nach 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und bis zur Wiedervereinigung als volkseigen gebucht waren. Sein Erbe (und Erbeserbe) war der Ehemann der früheren Beklagten zu 2. Mit schriftlichem Pachtvertrag vom pachtete dieser einen Teil der - noch immer landwirtschaftlich genutzten - ehemaligen Gutsflächen von einer Tochtergesellschaft der Treuhandanstalt, als deren Rechtsnachfolgerin später die B. GmbH in das bis zum befristete Pachtverhältnis eintrat. Gleichzeitig gründete er mit dem Beklagten zu 1 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und überließ dieser die Pachtflächen zur Bewirtschaftung. Nach seinem Tod im Sommer 2003 wurde die Gesellschaft mit der früheren Beklagten zu 2 als Erbin fortgesetzt. Die B. kündigte das Pachtverhältnis zum und schloss am einen neuen, bis zum befristeten Landpachtvertrag mit dem Beklagten zu 1. Darin verpflichtete sich dieser im Hinblick auf die GAP-Reform, den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zahlungsansprüchen bei Beendigung des Pachtvertrags unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Nachdem die B. den Beklagten zu 1 erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, verkaufte sie einen knapp 130 ha großen Teil der Pachtflächen zum Preis von 907.400 € an die Klägerin, die auch als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe der ihr übereigneten Flächen und die Feststellung verlangt, dass die Beklagten seit dem mit der Herausgabe in Verzug und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von dem Beklagten zu 1 hat sie außerdem die Übertragung der Zahlungsansprüche verlangt, die diesem wegen der gepachteten Flächen nach der Verordnung (EG) 1782/2003 zugewiesen worden sind.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Herausgabe- und dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 Berufung sowie die Beklagte zu 3 und die frühere Beklagte zu 2 Anschlussberufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten Hilfswiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin von der B. nicht das Eigentum an den Pachtflächen erworben habe, weil die Auflassung gemäß § 134 BGB nichtig sei. Wenig später ist die frühere Beklagte zu 2 verstorben und von den Beklagten zu 2a und 2b beerbt worden. Die Anschlussberufungen sind in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Beklagten zu 1 zur Übertragung der Zahlungsansprüche verurteilt, dessen Berufung einschließlich der Hilfswiderklage zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Größe und der Bezeichnung eines herauszugebenden Flurstücks berichtigt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat es 35 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Dagegen richtet sich die im Namen der Beklagten zu 1 und 3 und der früheren Beklagten zu 2 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der Beschwerdebegründung, in der nur noch der Beklagte zu 1 als Beschwerdeführer bezeichnet wird, soll mit der beabsichtigten Revision beantragt werden, nach dessen Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe das Eigentum an den von der B. veräußerten Flächen erworben. Der behauptete Restitutionsantrag der früheren Beklagten zu 2 ändere daran schon deshalb nichts, weil er allenfalls ein schuldrechtliches Verfügungsverbot begründet habe, sich aber nicht auf die dingliche Rechtslage auswirke. Zudem sei eine Restitution der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Flächen gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Verfassungsrechtlich ergebe sich die Bestandskraft derartiger Enteignungen aus der Regelung in Art. 143 Abs. 3 GG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen Art. 79 Abs. 3 GG noch gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoße. Auch die Voraussetzungen für eine Rückgabe nach § 3 Abs. 2 StrRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 7 VermG lägen nicht vor. Eine strafrechtliche Entscheidung staatlicher deutscher Gerichte sei nach dem Vortrag der Beklagten weder ergangen noch gemäß § 1 StrRehaG aufgehoben worden, und die im Zusammenhang mit der Bodenreform vorgenommene Enteignung sei auch keine strafrechtliche Maßnahme, die nach § 1 Abs. 5 StrRehaG wie eine gerichtliche Entscheidung zu behandeln wäre.

Zum Besitz seien die Beklagten nicht mehr berechtigt, weil ihre Pachtverhältnisse mit der B. beendet seien. Insbesondere ergebe sich aus den von ihnen vorgetragenen Umständen nicht, dass der Pachtvertrag vom über den hinaus verlängert worden wäre. Nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts bestehe auch kein Anspruch auf Verlängerung, den sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsste.

Der Beklagte zu 1 sei deshalb sowohl nach § 985 BGB als auch nach §§ 596 Abs. 1, 593b, 566 BGB zur Herausgabe der Pachtflächen verpflichtet. Da er sich in Verzug befinde und die B. ihre Ansprüche aus § 280 BGB an die Klägerin abgetreten habe, sei auch deren Feststellungsantrag begründet. Der ebenfalls abgetretene Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 ergebe sich aus der in dem Landpachtvertrag vom getroffenen Vereinbarung. Die Hilfswiderklage des Beklagten zu 1 sei dagegen mangels Feststellungsinteresses unzulässig und zudem auch nicht begründet, weil die Auflassung der Pachtgrundstücke aus den bereits dargelegten Gründen wirksam sei.

III.

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist unzulässig.

1. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Partei des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausdrücklich "namens und im Auftrag" sämtlicher Beklagter eingelegt worden. Der Wortlaut dieser Erklärung ist eindeutig. Dass die Beklagten zu 2 und 3 mit der Rücknahme ihrer Anschlussberufungen aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind, rechtfertigt keine abweichende Auslegung. Auch der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift noch die frühere Beklagte zu 2 als Partei bezeichnet wird, ändert nichts an der Parteistellung ihrer Erben. Denn die frühere Beklagte zu 2 war in dem Berufungsverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Ihre Erben sind deshalb gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess eingetreten. Die Prozessvollmacht wirkte ihnen gegenüber fort (§ 86 ZPO), und der Rechtsstreit konnte unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werden, so dass nur das Urteilsrubrum gemäß § 319 ZPO zu berichtigen ist (vgl. nur BGHZ 157, 151, 154 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Denn gemäß § 81 ZPO umfasst die fortbestehende Prozessvollmacht des Anwalts zweiter Instanz die Befugnis zur Bestellung eines Revisionsanwalts (vgl. , WM 2004, 1138, 1139), und die fehlerhafte Parteibezeichnung kann noch im Rechtsmittelverfahren jederzeit berichtigt werden (vgl. , NJW 2002, 1430, 1431).

2. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, obwohl die Beklagten zu 2 und 3 nur durch die auf der Rücknahme ihrer Anschlussberufung beruhende Kostenentscheidung und allenfalls noch durch die Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils beschwert sind, erscheint zweifelhaft. Denn für diese - nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 319 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zu treffenden - Entscheidungen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen. Ob dies auch dann gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - einheitlich durch Urteil entscheidet, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.

a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt allerdings die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Grenze von 20.000 €. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 selbst beschwert sind, ist das zwar nicht glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber die Werte der Beschwer aller Streitgenossen gemäß §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. nur , NJW 2001, 230, 231 m.w.N. und für das neue Recht , NJW-RR 2004, 638, 639). Danach kommt die Beschwer des Beklagten zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 jedenfalls insoweit zugute, als sie sich aus der Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Wert von 36.200 € ergibt. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert ist damit bereits erreicht, ohne dass es auf den Wert der eigenen Beschwer ankäme.

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 ist aber deshalb unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.

Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagten zu 2 und 3 ihre Beschwerde überhaupt begründet haben. Denn in der von dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Begründungsschrift wird nur der Beklagte zu 1 als Beschwerdeführer bezeichnet und nur dessen Rechtsschutzziel angegeben. Die Frage, ob es sich gleichwohl um eine gemeinsame Beschwerdebegründung aller drei Beklagten handelt, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Beschwerde auch für die Beklagten zu 2 und 3 begründet werden sollte, sind insoweit jedenfalls die Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, darzulegen, also zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185; , NJW-RR 2007, 1435, 1436). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 15). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bezeichnung der Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO (vgl. nur BGHZ 22, 272, 278 - zu § 519 ZPO a.F. - und zuletzt , NJW-RR 2007, 414, 415 m.w.N.), zur Angabe der Revisionsgründe nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. , NJW 1991, 1683, 1684 f. zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F.) und zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 26 Abs. 2 LwVfG (Senat, Beschl. v. , BLw 10/94, MDR 1995, 845; Beschl. v. , BLw 3/99, WM 2000, 254). Für die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt es zudem aus der Möglichkeit, die Zulassung der Revision auf selbständige Teile des Streitstoffs zu beschränken (vgl. , NJW 2002, 2720, 2721). Ihretwegen kann die Nichtzulassungsbeschwerde bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen nur hinsichtlich derjenigen Teile Erfolg haben, für die ein Zulassungsgrund dargelegt ist. Für die übrigen Teile ist eine Sachprüfung von vornherein entbehrlich. Denn im Unterschied zum Revisionsverfahren, für das § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe ausschließt, prüft der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe (BGHZ 152, 7, 8 f.).

Diese Anforderungen gelten erst recht für die Begründung einer von mehreren einfachen Streitgenossen eingelegten Beschwerde. Denn nach § 61 ZPO stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozess - trotz äußerlicher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen (, NJW-RR 2003, 1344). Die Zulassung der Revision kann daher ohne weiteres auf einen einzelnen Streitgenossen beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur , NJW-RR 2005, 494, 495 m.w.N.). Aus diesem Grund muss - auch in einer gemeinsamen Beschwerdebegründung - für jeden Streitgenossen zumindest ein Zulassungsgrund dargelegt werden; andernfalls ist seine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (ebenso - für die Revisionsbegründung - , zitiert nach Juris).

So verhält es sich hier. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe betreffen ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zu 1 und die Zurückweisung seiner Berufung. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch das Berufungsurteil beschwert sind, also hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Berichtigung des Urteils erster Instanz, wird ein Zulassungsgrund weder benannt noch dargelegt, so dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aus diesem Grund unzulässig ist.

IV.

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der Beklagte zu 1 macht in erster Linie geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die folgenden höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen aufwerfe:

"Handelte es sich bei den Bodenreform-Vorschriften in den ehemaligen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands um politische Ausnahmegesetze iSd. Ausführungen in BGHZ 9, 34, 44? Zielten diese Bestimmungen darauf ab, die Normadressaten aus der sozialen Friedensordnung auszugrenzen iSd. Ausführungen in BGHZ 16, 350, 353?

Waren die Opfer der sog. Bodenreform Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Londoner Vier-Mächte-Abkommens vom erfolgten Definition?

Ist die Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Identität mit dem Deutschen Reich und im Hinblick darauf, dass die Deutsche Demokratische Republik aus der Sicht der Bundesrepublik nicht Ausland war, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik originär verantwortlich für die Restitution?

Ist die Veräußerung von Grundeigentum, das während der Besatzungszeit in der sowjetisch besetzten Zone im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also im Rahmen einer schweren Verletzung zwingenden Völkerrechts, entzogen worden ist und nach der Wiedervereinigung der öffentlichen Hand zugefallen ist, an einen Dritten nichtig gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB?"

Das führt nicht zur Zulassung der Revision.

a) Zweifelhaft ist bereits, ob die geltend gemachte Grundsatzbedeutung hinreichend dargelegt ist (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dazu muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191; 154, 288, 291). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen Zulassungsfragen wird dort nicht erörtert. In einem Schlussabschnitt über die ,Erheblichkeit der Rügen' findet sich lediglich die pauschale und auf alle geltend gemachten Zulassungsgründe bezogene Behauptung, ,das Berufungsurteil beruhe auf dem gerügten Rechtsfehler' und ,der Rechtsfehler sei auch entscheidungserheblich' (BB 15).

Die Klärungsbedürftigkeit der Zulassungsfragen begründet die Beschwerde mit dem - ihrer Ansicht nach beschränkten - Gegenstand der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur mit der Wiedergutmachung von Vermögensunrecht befasst und nur deren Ausschluss für verfassungs- und völkerrechtskonform erklärt. Noch nicht entschieden sei dagegen, ob eine Verpflichtung zur Restitution dann bestehe, wenn sich der Eigentumszugriff - wie bei der Bodenreform - als Nebenfolge (BB 5) bzw. Bestandteil (BB 7) von Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstelle, die Betroffenen also das Opfer von "Unrecht anderer Art" (BVerfGE 94, 12, 45) geworden seien. Auch hier geht die Beschwerde nicht konkret auf die einzelnen Zulassungsfragen ein. Sie zeigt auch nicht auf, dass diese Fragen umstritten oder aus anderen Gründen zweifelhaft wären. Stattdessen beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass eine andere Rechtsfrage bislang ungeklärt sei. Diese Frage - nach der Restitution bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit - wird aber gerade nicht aufgeworfen. Sie wäre auch nicht entscheidungserheblich, weil ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG mit der Veräußerung der Pachtflächen erloschen wäre (vgl. BGHZ 151, 24, 25).

Danach wäre der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung nur dann hinreichend dargelegt, wenn die Entscheidungserheblichkeit und die Klärungsbedürftigkeit aller oder zumindest einzelner Zulassungsfragen ausnahmsweise keiner besonderen Darlegung bedürften (vgl. etwa BGHZ 159, 135, 138 und , NJW 2003, 3765 - beide zu § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob dies der Fall ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn auch die dann erforderliche Sachprüfung führt nicht zur Zulassung der Revision. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gehören die Bodenreformenteignungen nämlich zum Gegenstand der von dem Berufungsgericht zutreffend referierten und ausgewerteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, und danach sind die Zulassungsfragen teils nicht mehr klärungsbedürftig und im Übrigen nicht entscheidungserheblich.

b) Nach den drei Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff. und 112, 1 ff.) ist der auf die Gemeinsame Erklärung zurückgehende, durch deren Übernahme in den Einigungsvertrag und später durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in staatliches Recht umgesetzte und in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar und darum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich eine Pflicht zur Rückgabe des in den Jahren 1945 bis 1949 entzogenen Eigentums weder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 24 ff. und 41 ff., aber auch schon BVerfGE 84, 90, 122 f. und 124 f.; 94, 12, 46 f.). Beides hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Entscheidung der Großen Kammer vom (NJW 2005, 2530, 2532 f. und 2535) bestätigt und damit zugleich eine frühere Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (NJW 1996, 2291 ff.) bekräftigt.

Die im Zuge der Bodenreform durchgeführten Enteignungen sind Gegenstand all dieser Entscheidungen. Das ergibt sich schon daraus, dass sämtliche Verfahren - zumindest auch - von Bodenreformopfern oder deren Erben betrieben wurden, um die Rückgabe der Bodenreformgrundstücke zu erreichen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darum als ,Grundsatzentscheidungen zur Bodenreform' qualifiziert (aaO, 2532 u.ö.), jeweils ausdrücklich klargestellt, dass die für verfassungsgemäß erklärte Regelung die Enteignungen im Zuge der Bodenreform erfasst (BVerfGE 84, 90, 113 ff.; 94, 12, 31 f.; 112, 1, 40 f.). Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG steht somit bindend fest, dass der Restitutionsausschluss auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwGE 99, 268, 269). Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht sind dem gefolgt (vgl. nur BGHZ 133, 98, 106 und BVerwG, aaO).

Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht nur mit der Wiedergutmachung von reinem Vermögensunrecht befasst, sondern auch berücksichtigt, dass die Bodenreformenteignungen in der Regel mit einem Kreisverweis verbunden waren, keiner gerichtlichen Kontrolle unterlagen und nicht selten zur Vertreibung der Betroffenen führten (BVerfGE 84, 90, 97; 112, 1, 5). Mit einer rechtlichen Bewertung dieser Umstände hat es sich zwar zunächst zurückgehalten. In einer anderen Entscheidung (VIZ 2001, 228, 230) hat es dann aber zum Ausdruck gebracht, dass es die Bodenreformenteignungen für ein großes Unrecht hält, und der Einschätzung zugestimmt, dass diese Maßnahmen der politischen Verfolgung der Betroffenen dienten, deren Menschenwürde verletzten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar sind. Trotzdem hält es weiter daran fest, dass dieses Unrecht nicht durch Restitution, sondern nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen ist (BVerfG, aaO, 230; vgl. auch BVerfGE 112, 1, 37 ff.).

Das schließt auch die - von der Beschwerde (BB 6 f.) für völkerrechtlich geboten erachtete - Auslegung aus, nach der die Bodenreformenteignungen nicht unter den in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung geregelten Restitutionsausschluss fallen, sondern zu den Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gehören sollen, deren Korrektur in Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen ist. Die hierfür angeführten Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zur Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art (BVerfGE 94, 12, 45) und von schweren Menschenrechtsverletzungen der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 101, 239, 268 f.) betreffen zwar die auf Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung zurückgehende Regelung der §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG, sie beziehen sich aber gerade nicht auf die Bodenreformenteignungen. Für diese hat das Bundesverfassungsgericht (VIZ 2004, 18, 19) vielmehr ausdrücklich klargestellt und gebilligt, dass die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen können (ebenso EGMR, aaO, 2534; OLG Dresden, VIZ 2004, 550 f. und 551 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. , 1 Ws Reh 135/07, zitiert nach Juris; a.A. Gertner, ZOV 2003, 298 ff.; IFLA 2007, 109, 116 ff.) und zugleich nach § 1 Satz 3 VwRehaG von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgenommen sind (vgl. dazu BVerwG, VIZ 2002, 461 f., aber auch BVerwG, ZOV 2007, 67 f.: Ausschluss schon nach § 1 Satz 2 VwRehaG).

Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Durchbrechung des Restitutionsausschlusses rechtfertigen könnten (dazu BVerfGE 94, 12, 33), macht die Beschwerde nicht geltend.

c) Für die einzelnen Zulassungsfragen ergibt sich aus den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Folgendes:

aa) Mit der Frage, ob es sich bei den Bodenreformverordnungen um Ausnahmegesetze zur Ausgrenzung einer bestimmten Personengruppe handelt, verweist die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom . Für diese Vorschrift, nach der das Vermögen ins Ausland geflohener Juden dem Reich verfiel, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie ein derartiges Ausnahmegesetz und als solches niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht war (BGHZ 9, 34, 44; 16, 350, 353 f.). Die Beschwerde meint nun, es sei zu klären, ob das auch für die im Herbst 1945 erlassenen Bodenreformverordnungen gilt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst. Ob sie darum höchstrichterlicher Klärung bedarf, kann hier dahingestellt bleiben. Die Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Restitutionsausschluss verfassungsgemäß, obwohl die von ihm erfassten Bodenreformenteignungen ein großes Unrecht und mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar sind. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung - jedenfalls nach der pflichtgemäßen Einschätzung der Bundesregierung - von der Unumkehrbarkeit und Unüberprüfbarkeit der von ihr zu verantwortenden Enteignungen abhängig gemacht hatte (BVerfGE 84, 90, 127 f.; 94, 12, 34 ff.). Damit wäre es unvereinbar, diese Enteignungen an dem seinerzeitigen oder heutigen Recht zu messen und danach über ihre Wirksamkeit zu befinden. Denn die von der Sowjetunion reklamierte absolute Bestandskraft der von ihr zu verantwortenden Enteignungen weist Fehler, gleich welcher Art sie waren, der nicht korrigierbaren Machtausübung der Militäradministration zu (BGHZ 131, 169, 173 f.).

bb) Der völkerstrafrechtliche Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der erstmals in Art. 6 Buchst. c des Londoner Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg definiert wurde, ist nach der von der Beschwerde zugrunde gelegten Fassung des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs vom unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung ... eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt" (Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB; ähnlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. h IStGH-Statut). Ob die Bodenreform unter diesen Tatbestand fällt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berichtet in seiner Entscheidung vom (aaO, 2531) zwar von einer entsprechenden Rüge der damaligen Beschwerdeführer; in der Begründung geht er aber nicht ausdrücklich auf sie ein.

Die zweite Zulassungsfrage ist also ebenfalls ungeklärt. Auch sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. vor allem BVerfGE 112, 1, 35 ff.; a.A. wiederum Gertner IFLA 2007, 109, 115 f.) lässt sich aus dem Völkerrecht selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. Aus Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention und den Regeln der International Law Commission (ILC) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit ergibt sich nämlich nicht, dass die Enteignungen unter dieser Voraussetzung als nichtig zu behandeln wären. Die Bundesrepublik Deutschland wäre vielmehr nur zur erfolgsbezogenen Zusammenarbeit verpflichtet, um einen Zustand näher am Völkerrecht zu erreichen. Dieser Pflicht ist sie dadurch nachgekommen, dass sie die deutsche Vereinigung auf dem Verhandlungsweg friedlich herbeigeführt hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Bundesverfassungsgericht auch bei dieser völkerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Wiedergutmachung reinen Vermögensunrechts beschränkt, sondern ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht elementaren Rechtsgrundsätzen widersprachen, weil sie sich ohne Differenzierung nach individueller Verantwortung gegen eine als ,Klassenfeind' bezeichnete Personengruppe richteten und auf deren wirtschaftliche oder gar physische Vernichtung zielten. Es hat solche Handlungen aber für unerheblich erklärt, weil es nach seiner Rechtsprechung gerade nicht darauf ankommt, wo die Grenzen der Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes verlaufen und ob sie überschritten worden sind (BVerfGE 112, 1, 31).

cc) Die dritte Zulassungsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 ebenso wenig verantwortlich ist wie für Maßnahmen ausländischer Staatsgewalten (BVerfGE 84, 90, 122 f.; 112, 1, 29; ebenso EGMR, aaO, 2532 f. sowie EKMR, aaO, 2291 und 2292). Es hat deshalb eine völkerrechtliche Restitutionspflicht, die nach Art. 35 der ILC-Regeln nur den verantwortlichen Staat selbst trifft, verneint und lediglich die Verpflichtungen anerkannt, welche nach Art. 41 der ILC-Regeln aus der schweren Verletzung zwingenden Völkerrechts durch einen ausländischen Staat resultieren.

dd) Auch die vierte Zulassungsfrage bedarf keiner Klärung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nur entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht zur Rückgabe der im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücke verpflichtet ist. Damit steht aber zugleich außer Zweifel, dass das Völkerrecht die Veräußerung dieser Grundstücke nicht verbietet. Denn ein solches Verbot könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass die geschuldete Rückgabe der Grundstücke durch deren Veräußerung vereitelt wird. Es setzt damit eine bestehende Restitutionspflicht voraus.

Dass dies in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Frage aus anderen Gründen zweifelhaft und darum klärungsbedürftig wäre. Sie macht in erster Linie geltend, mit der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken an beliebige Dritte bereichere sich die Bundesrepublik Deutschland an einem von deutschen Behörden begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und perpetuiere zugleich das von diesen geschaffene Unrecht. Die Veräußerung sei daher - wie bei der Hehlerei (§ 259 StGB) - gemäß § 134 BGB oder zumindest gemäß § 138 BGB nichtig. Diese Argumentation widerspricht nicht nur der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers, der selbst bestehende Restitutionsansprüche nur durch den schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und gerade nicht durch ein relatives oder gar durch ein absolutes, nach § 134 BGB zu behandelndes Veräußerungsverbot geschützt hat (vgl. dazu nur BGHZ 124, 147, 149 f.), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem völkerrechtlichen Bereicherungsverbot (BVerfGE 112, 1, 37 ff.). Danach ist die Pflicht, sich nicht an einem fremden Völkerrechtsverstoß zu bereichern, nicht zwingend auf eine Rückgabe der wiedererlangten Vermögensgegenstände an die Alteigentümer gerichtet. Verlangt wird vielmehr nur ein insgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung, bei deren Durchführung der Staat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann. Dieser Anforderung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes und andere Leistungen genügt.

Soweit die Beschwerde die Nichtigkeit der Veräußerung von Bodenreformgrundstücken aus einem Verstoß gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG herleiten will, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Denn zum einen können diese Vorschriften schon deshalb nicht als Verbotsgesetze nach § 134 BGB ausgelegt werden, weil auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG fällt und damit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt wird. Zum anderen können die Opfer der Bodenreform nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin keine strafrechtliche Rehabilitierung erreichen (s.o. vor c), so dass die Veräußerung von Bodenreformgrundstücken auch nicht gegen §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG verstößt.

2. Wegen derselben vier Rechtsfragen macht die Beschwerde auch den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung geltend. Auf dessen Voraussetzungen geht sie nicht näher ein (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Sie sind auch nicht erfüllt. Denn die Zulassungsfragen sind aus den dargestellten Gründen entweder nicht entscheidungserheblich, oder sie geben keine Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, weil das Bundesverfassungsgericht schon genügend richtungsweisende Orientierungshilfen gegeben hat.

3. a) Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht die Beschwerde zunächst unter dem Gesichtspunkt der Divergenz geltend. Sie rügt, das Berufungsurteil weiche von den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 3 der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz ab. Denn es beruhe "auf folgendem Rechtssatz: Die Aufrechterhaltung der Enteignung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Grundsätze" (BB 13).

Die Voraussetzungen einer Divergenz (dazu BGHZ 152, 182, 186; 154, 288, 292 f.) sind damit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Denn zum einen ist die dem Berufungsgericht zugeschriebene Aussage kein abstrakter Rechtssatz, sondern das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses. Zum anderen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern diese Aussage von den naturrechtlich begründeten Rechtssätzen abweicht, aus denen der Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen die Nichtigkeit der NS-Verordnung über den Verfall jüdischen Vermögens hergeleitet hat.

Die behauptete Divergenz besteht auch nicht. Die Vergleichsentscheidungen beruhen auf dem Rechtssatz, dass politische Ausnahmegesetze, die sich gegen eine ausschließlich nach ihrer Rasse abgegrenzte Personengruppe richten und deren Vermögen für verfallen erklären, wegen ihres den Grunderfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen sind. Hiervon weicht das Berufungsgericht selbst dann nicht ab, wenn man mit der Beschwerde unterstellt, dass auch die Bodenreformverordnungen den Grunderfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechen, und gleichzeitig davon absieht, dass sie nicht rassistisch, sondern politisch motiviert sind und das Vermögen der Betroffenen auch nicht für verfallen erklären, sondern deren gesondert zu vollziehende Enteignung anordnen. Denn das Berufungsgericht geht lediglich davon aus, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 kraft Verfassungsrechts Bestand haben (BU 11). Es bejaht also nicht etwa die Wirksamkeit rechtsstaatswidriger Ausnahmegesetze oder Enteignungen, sondern stützt sich auf Art. 143 Abs. 3 GG, der für die hier zu beurteilenden Eingriffe in das Eigentum bestimmt, dass sie ungeachtet ihrer möglichen Rechtswidrigkeit als unüberprüfbar und unumkehrbar hinzunehmen sind.

b) Die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hält die Beschwerde ferner deshalb für erforderlich, weil das Berufungsgericht die Verhandlung nicht - wie von den Beklagten beantragt - gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hat. Dadurch habe es die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Denn es habe eine Prognose über den Ausgang eines vorgreiflichen Rechtsstreits (12 U 12/06) angestellt, ohne die Akten beizuziehen und auf den Vortrag der dortigen Klägervertreter zu der angekündigten Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO einzugehen.

Die Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe genügt den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schon deshalb nicht, weil sie das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, die Zulassungsvoraussetzungen allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182, 185). Das gilt zum einen für die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Beschwerde referiert weder den als übergangen gerügten Sachvortrag noch macht sie Umstände deutlich, die darauf schließen lassen könnten, dass dieser Vortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre. (vgl. BGHZ 154, 288, 300; , NJW-RR 2007, 1435, 1436). Zum anderen lässt sich auch nicht feststellen, ob die unterbliebene Aussetzung die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Denn dazu müsste zunächst geklärt werden, ob das einfache Recht die Aussetzung überhaupt zulässt. Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht einmal der Gegenstand des angeblich vorgreiflichen Rechtsstreits entnehmen, und die Beschwerde deutet lediglich an, dass in diesem Prozess darüber gestritten wird, ob die B. das Pachtverhältnis - gemeint ist wohl: aus dem Pachtvertrag vom - wirksam gekündigt hat. Auch aus dem von ihr erwähnten Schriftsatz vom ergibt sich nur, dass das Parallelverfahren eine Klage der früheren Beklagten zu 2 gegen die B. zum Gegenstand und mit der Frage zu tun hat, ob das zwischen diesen Parteien bestehende Pachtverhältnis bis zum verlängert worden ist. Das genügt nicht, um die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit feststellen zu können. Sollte sich das Parallelverfahren auf die in dem Schriftsatz erwähnte Klage beschränken, hätte es schon deshalb keine präjudizielle Bedeutung, weil die B. an dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit nie beteiligt war und auch die Erben der früheren Beklagten zu 2 mit der Rücknahme der Anschlussberufung aus dem Berufungsverfahren ausgeschieden sind. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wäre dann nicht einmal zulässig (vgl. BGHZ 162, 373, 375 f.) und erst recht nicht von Verfassungs wegen geboten.

5. Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend. Insbesondere rügt sie nicht, dass das Berufungsgericht die Hilfswiderklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Daher kann offen bleiben, ob diese Argumentation die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen würde, weil ihr erkennbar der - unrichtige (vgl. BGHZ 69, 37, 41) - Obersatz zugrunde liegt, dass die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses auch noch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO voraussetzt.

V.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat den Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligung auferlegt (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO).

VI.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil mit der beabsichtigten Revision angegriffen werden sollte (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG). Das sind hier 948.600 €.

Davon entfallen 36.200 € auf die Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprüche, die der Senat nach den Angaben der Klägerin mit 500 € pro Hektar bewertet, und weitere 5.000 € auf den von dem Berufungsgericht bestätigten Feststellungsausspruch (§§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO).

Hinzu kommen 907.400 € für die Abweisung der Hilfswiderklage. Die mit ihr erstrebte Feststellung, dass die Klägerin das Eigentum an den Pachtflächen nicht erworben habe, fällt unter § 6 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Besitz-, sondern erst recht für Eigentumsstreitigkeiten (vgl. nur , NJW-RR 2001, 518 und MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 6 Rdn. 6 m.w.N.). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ist sie insoweit auch für den Gebührenstreitwert maßgeblich (, ZIP 1982, 221 f.). Dieser ist deshalb unabhängig von dem Interesse der Beschwerdeführer nach dem vollen Wert der Pachtflächen zu bemessen. Der Senat schätzt den Verkehrswert dieser Grundstücke auf den Kaufpreis, den die Klägerin für deren Erwerb gezahlt hat. Ein Feststellungsabschlag ist schon deshalb nicht vorzunehmen, weil die Hilfswiderklage auf eine negative Feststellung gerichtet ist (vgl. nur , WuM 2004, 352, 353). Auf die umstrittene Frage, ob § 6 ZPO einen solchen Abschlag zulässt (so MünchKomm-ZPO/Wöstmann, § 6 Rdn. 11; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kommt es daher nicht an. Der Ansatz des vollen Verkehrswerts schließt aber auch eine weitere Erhöhung des Streitwerts aus. Denn soweit die Klägerin als neue Eigentümerin der Pachtflächen deren Herausgabe verlangt (§ 985 BGB, §§ 596 Abs. 1 und 3, 593b, 566 BGB), ist der Gegenstand der Klage wirtschaftlich mit dem der Hilfswiderklage identisch, so dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur deren höherer Wert maßgebend ist.

Die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem vollen Verkehrswert ist mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht vereinbar. Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2000, 946 f.) kann die Anwendung von § 6 ZPO den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes allerdings dann verletzen, wenn sie zu Kosten führt, die außer Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Interesse an der Rechtsverteidigung stehen und damit die freie Entscheidung, den Anspruch zu erfüllen oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen, in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigen. Im Schrifttum ist diese - bislang vereinzelt gebliebene - Entscheidung auf Kritik gestoßen (vgl. nur Stein/Jonas/Roth, aaO, § 6 Rdn. 1 und MünchKomm-ZPO/Wöstmann, § 6 Rdn. 2 m.w.N.). Auf deren Berechtigung kommt es hier jedoch nicht an. Denn soweit der festgesetzte Streitwert das Interesse der Beklagten übersteigt, ist dies allein auf deren Prozessführung zurückzuführen. Die Abwehr des mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruchs ist gebührenrechtlich nach § 41 Abs. 2 GKG privilegiert. Unter dem Schutz dieser Vorschrift konnten die Beklagten auch einwenden, die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Pachtflächen geworden. Zu ihrer Rechtsverteidigung war die Hilfswiderklage also nicht erforderlich, so dass der Streitwert auch nach der umstrittenen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keiner Korrektur bedarf. Sofern die Widerklage nicht zur Rechtsverteidigung, sondern mit dem Ziel erhoben worden sein sollte, die von den Beklagten betriebene Restitution der Pachtgrundstücke zu befördern, entspricht die Bewertung nach § 6 ZPO dem mit ihr verfolgten Interesse. Ob sie prozessual sinnvoll und zur Verfolgung dieses Ziels geeignet war, ist für den Streitwert ohne Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, in der die Hilfswiderklage nicht berücksichtigt ist, kann nicht geändert werden. Auf die Frage, ob § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Revisionsgericht eine solche Änderung auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, kommt es dabei nicht an. Denn die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil dadurch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts unrichtig würde und jedenfalls deren Anpassung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat 35 % der Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern und die restlichen 65 % dem Beklagten zu 1 alleine auferlegt. Diese Verteilung entspricht dem Wertverhältnis zwischen dem gegen alle Beklagten gerichteten Herausgabeanspruch und der nur von dem Beklagten zu 1 verlangten Übertragung der Zahlungsansprüche. Dieses Verhältnis ändert sich erheblich, wenn man den auf alle Beklagten entfallenden Anteil nach dem wesentlich höheren Wert der Hilfswiderklage bemisst. Da die Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend geändert werden kann (, NJW 2004, 2598; Beschl. v. , XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), würde der Beklagte zu 1 durch die Heraufsetzung des Streitwerts benachteiligt. Dessen nachträgliche Änderung ist daher aus denselben Gründen ausgeschlossen wie bei einer rechtskräftigen Kostenentscheidung (dazu , MDR 1977, 925; Beschl. v. , XII ZR 103/98, zitiert nach Juris).

Fundstelle(n):
XAAAD-02588

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein