Oberfinanzdirektion Münster - S 2133 a - 186 - St 12 - 33

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)

BStBl 2008 I S. 956

Nach Rz. 35 des o.a. bezieht sich die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG („Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.”) auf den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn.

Bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG ist dagegen die Steuerermäßigung nach §§ 32c bzw. 35 EStG anzuwenden, da die durch die Auflösung anzusetzenden Beträge laufenden Gewinn darstellen und der Gewerbesteuer unterliegen (Rz. 38 des aaO). Dies gilt auch für die nach § 5a Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Vergütungen ( BStBl 2008 II S. 180).

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2133 a - 186 - St 12 - 33

Fundstelle(n):
EAAAD-02337