BGH Beschluss v. - IX ZB 30/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4

Instanzenzug: AG Offenburg, 2 IN 156/05 vom LG Offenburg, 4 T 315/07 vom

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer war vom bis vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Er beantragte mit Schreiben vom und - unter teilweiser Rücknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Vergütung auf 51.314,34 € zuzüglich 500 € Auslagen und 8.290,29 € Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt 60.104,63 €.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 32.421,49 €, die Auslagen auf 500 € und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 € festgesetzt, zusammen 38.188,93 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), aber unzulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl. I S. 3389) in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich.

Das Landgericht hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu Unrecht § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der genannten Fassung angewandt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 InsVV keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsVV. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden ( z.V.b.).

Im Beschwerdefall hatte es demgemäß bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom (BGHZ 165, 266) und (BGHZ 168, 321) zu verbleiben. Danach waren Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322).

2. Das Beschwerdegericht hat jedoch eine erhebliche Befassung verneint. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssicherung gegeben.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wann eine erhebliche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; , ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff).

Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze übernommen. Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. , ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. - IX ZB 184/07 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat auch alle erheblichen Umstände bei seiner Würdigung berücksichtigt.

Fundstelle(n):
VAAAD-02301

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein