Kein Vertrauensschutz im Hinblick auf erhaltenes Kindergeld bei fehlerhafter Berücksichtigung eines Kinds als Zahl- statt
als Zählkind
Leitsatz
Berücksichtigt die Familienkasse aufgrund versehentlich fehlerhafter Kassenanordnung – entgegen dem erteilten Kindergeldbescheid
– bei der Berechnung der Höhe des Kindergelds ein Kind als Zahl- statt als Zählkind, kann sich der Kindergeldberechtigte gegenüber
dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse auch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Kindergeld nicht an ihn
selbst, sondern – auf seine Anweisung – an den anderen Elternteil ausgezahlt wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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